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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Ab dem 1. Januar 2016 gilt in Bremen die Rauchwarnmelder-Pflicht

14.12.2015

Die Bremische Landesbauordnung schreibt in § 48 Absatz 4 vor, dass Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen verpflichtet sind, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend mit Rauchwarnmeldern auszustatten, da die gesetzliche Verpflichtung ab dem 1. Januar 2016 für alle Wohnungen gilt.

Es müssen dann jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder in Schlafräumen und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, fachgerecht montiert werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betreiben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen der Rauchwarnmelde-Geräte beschrieben oder auch der Anwendungsnorm DIN 14676 zu entnehmen. Damit die Mieterinnen und Mieter einer Wohnung die Rauchwarnmelder auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen zu können, müssen ihnen die Informationen der Herstellerfirmen zur Verfügung gestellt werden.

Zertifizierte Rauchwarnmelder werden nach der Gerätenorm DIN EN 14604 in den Umlauf gebracht und sind mit einem entsprechenden CE-Zeichen gekennzeichnet. Zudem müssen Name oder Handelszeichen sowie Adresse des Herstellers, Herstellungsdatum oder Fertigungsnummer aufgeführt sein. Weitere Informationen zum Warnmelder sind ein vom Hersteller empfohlenes Datum für einen Austausch des Gerätes sowie Hinweise, wie der Batteriewechsel und der ordnungsmäßige Betrieb funktioniert.
Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (regelmäßige Funktionskontrolle) obliegt hingegen den unmittelbaren Besitzern, also bei einer Mietwohnung den jeweiligen Bewohnern, es sei denn der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Falls Eigentümer der gesetzlichen Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern nicht nachkommen, ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, ihr bekannt gewordene Verstöße mit einer Geldbuße zu ahnden.