Geimpfte und Genesene benötigen keine Tests mehr – Selbsttests beim Friseur nur unter Aufsicht – Testpflicht in Unternehmen wird umgesetzt
04.05.2021In seiner heutigen Sitzung hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen Änderungen der Corona-Verordnung des Landes Bremen beschlossen. Die Änderungen beziehen sich auf verschiedene Bereiche. Die Änderungen werden erst nach Befassung der Bremischen Bürgerschaft in Kraft treten können, was für diese Woche vorgesehen ist.
Anpassungen im Bereich der Corona-Testungen wurden in zwei Punkten vorgenommen: Dort, wo das Infektionsschutzgesetz negative Corona-Tests zur Nutzung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen vorsieht, hat das Land Bremen sein Vorgehen konkretisiert. Als Nachweis über einen negativen Test gelten sowohl PCR-Tests, als auch Antigen-Schnelltests und auch Selbsttests. Damit ein Selbsttestergebnis akzeptiert wird, muss der Test vor Ort und unter Aufsicht vorgenommen werden. Dabei bedarf es keiner fachkundigen Anleitung oder Aufsicht, bei der Durchführung muss aber eine Person anwesend sein, die für den jeweiligen Bereich, wie Friseur, Zoo oder Fußpflege, zuständig ist. Damit wird sichergestellt, dass das Selbsttestergebnis tatsächlich aktuell ist und nur die Person Zugang zur Dienstleistung erhält, die tatsächlich getestet wurde.
Darüber hinaus wird mit der Änderung der Corona-Verordnung die tatsächliche Testpflicht in Unternehmen umgesetzt. Durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Unternehmen bereits verpflichtet ihren Beschäftigten mindestens einen Test pro Woche anzubieten, wenn diese nicht im Homeoffice arbeiten können. Die Corona-Verordnung des Landes Bremen regelt zukünftig, dass Beschäftigte verpflichtet sind, diese Tests auch tatsächlich durchzuführen.
Ausgenommen von allen Testpflichten - sowohl in Unternehmen, als auch bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen - sind zukünftig alle Personen, die einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus haben, oder innerhalb der vergangenen sechs Monate eine Corona-Infektion hatten. Ein vollständiger Impfschutz besteht ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung. Der Nachweis über eine Infektion muss mittels eines PCR-Tests erfolgt sein und gilt für sechs Monate nach Ende der Absonderungspflicht.
Außerdem wurde eine Anpassung zur Überschreitung der Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen vorgenommen. Das Infektionsschutzgesetz sieht bei der Überschreitung der Inzidenz von 100 bereits abschließend Maßnahmen vor. Dies betrifft unter anderem das Terminshopping, das damit wieder bis zu einer Inzidenz von 150 möglich ist. Zu beachten ist allerdings, dass Sonn- und Feiertage bei dem Fünf-Tage-Kriterium nicht mitgezählt werden. Zusätzlich wird mit der Änderungsverordnung die Maskenpflicht an Grundschulen wieder in Kraft gesetzt.
Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de