Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am heutigen Donnerstag (28.01.2021) eine weitere Änderung der Corona-Rechtsverordnung beschlossen. Die Bremische Bürgerschaft hat auch diesen Änderungen in ihrer heutigen Sitzung zugestimmt. Ab dem kommenden Montag, dem 1. Februar, dürfen körpernahe Dienstleistungen unabhängig vom Ort, nicht mehr erbracht werden.
Bereits seit November 2020 ist im Land Bremen der Betrieb in allen Dienstleistungsbetrieben im Bereich der nicht-medizinischen Körperpflege, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo- und Nagel-Studios untersagt. Seit Dezember gilt dies auch für Friseure und Friseurinnen. Darüber hinaus ist auch die Erbringung von Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz in Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeugen und Swingerclubs verboten.
Mit der heutigen Änderung gilt diese Beschränkung zukünftig auch für das mobile Arbeiten der genannten körpernahen Dienstleistungen, inklusive der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Das bedeutet, dass Hausbesuche in allen medizinisch nicht notwendigen Fällen nicht gestattet sind. Die Änderung tritt am kommenden Montag in Kraft.
Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,
Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de