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Der Senator für Inneres und Sport

Werder Bremen darf in Vierer-Kleingruppen und unter strengen Auflagen ab Dienstag wieder trainieren – Erlaubnis gilt nur für Lizenzspieler der 1. Liga

Innensenator Ulrich Mäurer: Voraussetzung sind vor jedem Training intensive Vorsichtsmaßnahmen

06.04.2020

Nach der Ankündigung der Deutschen Fußball-Liga, die Saison der 1. Liga nicht abzubrechen, sondern die Restspiele notfalls als sogenannte Geisterspiel ausführen zu wollen, hatten zahlreiche Vereine bundesweit angekündigt, ab dem 6. April 2020 in eine dreiwöchige Vorbereitungsphase mit dem Mannschaftstraining in verschiedensten Gruppengrößen eintreten zu wollen. Der SV Werder Bremen hatte daraufhin am 1. April beantragt, den Trainingsbetrieb der Profimannschaften in einzelnen Trainingsgruppen von maximal 10 Personen zuzulassen. Als Sparring-Partner hierfür seien die beiden U-23 und U-19 Mannschaften zwingend notwendig, hieß es in dem Antrag. Zugleich kündigte der SV Werder Bremen an, vor dem Hintergrund der Corona-Krise diverse Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Infektionsrisiken einzuhalten.

In enger Absprache mit dem Gesundheitsressort und dem Innenressort hat das Ordnungsamt heute unter erheblichen Auflagen und Einschränkungen einem Trainingsbeginn des SV Werder Bremen zugestimmt. Innensenator Mäurer: „Wir haben uns zuvor bundesweit erkundigt, wie andere Länder bzw. Kommunen mit ähnlich lautenden Anträgen ihrer Profivereine umgehen und was wir zudem für zwingend notwendig erachten, um die Risiken für Spieler und Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten.“ Dabei habe man sich unter anderem an den Vorschriften orientiert, unter denen der FC-Bayern München trainieren wird. Eine komplette Untersagung des Trainingsbetriebes für Werder Bremen hätte, so Mäurer, einen konkreten Wettbewerbsnachteil verursacht. „Wir versuchen mit der heutigen Entscheidung dem Recht auf Berufsausübung und der größtmöglichen Reduzierung von Risiken gleichermaßen gerecht zu werden“, so Mäurer.

Statt den ursprünglich von Werder gewünschten Trainingsgruppen von 10 Personen, sind jedoch nur Kleingruppen von vier Personen erlaubt. Die U-23 und U-19 Mannschaften dürfen zudem nicht mittrainieren. Vor jeder Trainingseinheit müssen alle Beteiligten einem Eingangsscreening durch einen Mannschaftsarzt unterzogen werden. Die Symptomlosigkeit hinsichtlich Covid 19 aller am Training beteiligten Personen müssen schriftlich dokumentiert werden.

Im Folgenden die Auflagen im Detail:

  1. Der SV Werder Bremen hat alle am Trainingsbetrieb beteiligte Personen (u.a. Spieler, Trainer und Betreuer) proaktiv und wiederholt über die allgemeinen Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstandhalten sowie Husten-und Schnupfenhygiene aufzuklären.
  2. Der SV Werder Bremen hat alle am Trainingsbetrieb beteiligte Personen vor jeder Trainingseinheit einem präventiven Eingangsscreening durch einen (Mannschafts-) Arzt zu unterziehen und die Symptomlosigkeit der einzelnen Personen schriftlich zu dokumentieren. Bei dem Screening sind mögliche Symptome der Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus (insbesondere Fieber, (trockener) Husten sowie Kurzatmigkeit) abzuklären und ein möglicher Aufenthalt in vom Robert-Koch-Institut identifizierten Risikogebieten abzufragen.
  3. Die Trainingseinheiten dürfen nur in möglichst kleinen Trainingsgruppen mit maximal 4 beteiligten Personen durchgeführt werden.
  4. Die Gruppentrainings dürfen nur unter freiem Himmel durchgeführt werden.
  5. Die Nutzung des Kabinentrakts ist auf das Herbeischaffen von Trainingsmaterial zu beschränken
  6. der Mindestabstand von 1,5 m ist dabei einzuhalten.
  7. Allen am Trainingsbetrieb beteiligten Personen ist die Nutzung der Nassräume untersagt.
  8. Die Trainingseinheiten dürfen nur unter größtmöglichen Verzicht auf unnötigen Körperkontakt durchgeführt werden.
  9. Bei Zusammenkünften mehrerer Trainingsteilnehmer (etwa bei der Mannschaftsansprache) muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den einzelnen Personen eingehalten werden.
  10. Der SV Werder Bremen hat sicherzustellen, dass sich während der Trainingseinheit nur die unmittelbar benötigten Verantwortlichen des Staffs auf dem Trainingsgelände befinden.
  11. Der SV Werder Bremen hat sicherzustellen, dass für den Trainingsbetrieb nicht erforderliche Zusammenkünfte (bspw. sozialer Austausch vor und nach dem Training) unterbleiben.
  12. Allen am Trainingsbetrieb beteiligten Personen ist zwei Stunden vor und nach den Trainingseinheiten sowie in einem Umkreis von 500 Metern rund um die Sportanlage der Kontakt mit Dritten (insbesondere Autogramme oder Fotos mit Fans) untersagt.
  13. Die konkreten Trainingseinheiten dürfen in keiner Form von SV Werder Bremen oder den an den Trainingseinheiten beteiligten Personen oder anderen der Antragstellerin zurechenbaren Personen öffentlich bekanntgemacht werden.
  14. Menschenansammlungen vor der Sportanlage sind umgehend dem Ordnungsamt Bremen und der Polizei Bremen zu melden.
  15. Es ist Sicherheitspersonal einzusetzen. Eine zentrale Ansprechperson für die Sicherheits- und Ordnungsbehörden ist zu benennen.
  16. Dieser Auflagenkatalog kann aufgrund der weiterhin dynamischen Situation rund um die SARS-CoV-2/Coronavirus-Epidemie fortlaufend angepasst und/oder erweitert werden. Aus dem gleichen Grund kann die Genehmigung jederzeit widerrufen werden.

Die Regelung gilt ab sofort und wird zunächst auf den 19.04.2020 befristet.

Ansprechpartnerin für die Medien:
Rose Gerdts-Schiffler, Pressesprecherin beim Senator für Inneres, Tel.: (0421) 361-9002, E-Mail: rose.gerdts-schiffler@Inneres.Bremen.de www.inneres.bremen.de/