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Besserer Schutz vor Covid-19 in allen Fahrzeugen der BSAG

Ab heute gelten in Bussen und Bahnen die 3G-Regeln und weiterhin die Maskenpflicht

24.11.2021
3G in Bus und Bahn. Foto: BSAG
3G in Bus und Bahn. Foto: BSAG

Mit Betriebsbeginn am heutigen Mittwoch, 24. November 2021, gelten in allen Bussen und Straßenbahnen der Bremer Straßenbahn AG aufgrund einer neuen gesetzlicher Vorschrift zusätzliche Vorgaben zum Infektionsschutz. Fahrgäste müssen dann grundsätzlich die sogenannten 3G-Regeln erfüllen und eine FFP2- beziehungsweise medizinische Maske tragen. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf Beförderung. Verstöße können darüber hinaus mit einem Bußgeld geahndet werden. Diese Maßnahmen wurden in der vergangenen Woche von Bund und Ländern als Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19-Virus beschlossen.

Das bedeuten die 3G-Regeln

Die sogenannte 3G-Regeln stehen als Abkürzung für "geimpft, genesen oder getestet". Im Detail bedeutet das:

Als vollständig geimpft gilt, wer noch nicht nachweislich an Covid-19 erkrankt ist und einen Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form besitzt. Die letzte erforderliche Impfung muss hier mindestens 14 Tage erfolgt sein. Informationen zu den Impfstoffen und zur Impfung gibt es unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19.

Als vollständig geimpft gelten außerdem Menschen, die bereits an Covid-19 erkrankt und genesen sind, wenn sie zusätzlich einen Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form haben und eine Impfdosis erhalten haben. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass sie eine Covid-19 Erkrankung überstanden haben.

Als genesen gelten Menschen, die nachweislich positiv mit einem PCR-Test auf das Covid-19-Virus getestet wurden. Die Testung muss in den vergangenen 28 Tagen bis 6 Monaten erfolgt sein.

Als getestet gelten Menschen, die mit einem Antigen-Schnelltest oder einem PCR-Test negativ auf das Covid-19-Virus getestet wurden. Der Schnelltest darf zum Zeitpunkt der Kontrolle maximal 24 Stunden alt sein, der PCR-Test maximal 48 Stunden. Selbsttests sind in diesem Fall nicht zulässig.

Ausnahmen gelten nur in Ausnahmefällen

Das novellierte Infektionsschutzgesetz des Bundes und die derzeit gültige bremische Corona-Verordnung sehen nur wenige Ausnahmen von den 3G-Regeln und der Maskenpflicht vor.

Von der 3G-Regel ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler mit einer gültigen Schulbescheinigung.

Menschen ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards "FFP2" oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere.

Darüber hinaus sind Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Ebenfalls ausgenommen sind gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen.

Impfungen und Tests in Bremen

Informationen, Adressen und Kontaktdaten zu den Testmöglichkeiten in Bremen gibt es auf der Website der Gesundheitssenatorin unter www.gesundheit.bremen.de/corona/corona/corona-testmoeglichkeiten-32720

Infos und Termine für eine Erst- oder Booster-Impfung gibt es online unter www.impfzentrum.bremen.de

Ansprechpartner für die Medien:
Andreas Holling, Pressesprecher, Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Telefon: (0421) 5596 416, E-Mail: AndreasHolling@bsag.de