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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Senat verabschiedet 30. Corona-Verordnung

18.01.2022

In seiner heutigen Sitzung hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen die 30. Corona-Verordnung beschlossen. Darin enthalten sind unter anderem Änderungen im Bereich der Maskenpflicht. Außerdem hat der Senat beschlossen, dass die 2G-Plus-Regel unabhängig von der Warnstufe im Bundesland Bremen bis zum 13. Februar 2022 gilt. Bevor die neue Verordnung in Kraft treten kann, muss der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Bremischen Bürgerschaft der neuen Verordnung zustimmen.

Mit der 30. Corona-Verordnung bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Zusätzlich treten folgende Änderungen in Kraft:

  • Personen ab einem Alter von 6 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV, im Einzelhandel oder bei Veranstaltungen durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards "KN95/N95", "FFP2" oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske).
  • Ab der Warnstufe 2 müssen alle Bremerinnen und Bremer in den oben genannten Einrichtungen eine FFP2 oder KN95/N95-Maske tragen. Schülerinnen und Schüler sind in Schulen ausgenommen.
  • Unabhängig von der Warnstufe gilt bis zum 13. Februar 2022 die 2G-Plus-Regel in Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
  • Kinder dürfen in Kindertagesstätten nur dann betreut werden, wenn sie mindestens drei Mal pro Woche getestet werden. Die Testung kann zuhause oder in den jeweiligen Einrichtungen erfolgen.

Bereits seit heute gelten die von der MPK mit der Bundesregierung beschlossenen neuen Regelungen zur Isolation und Quarantäne:

  • Alle Infizierten müssen für zehn Tage in Isolation. Die Isolation kann frühestens sieben Tage nach dem Tag der Probenahme mit einem negativen Test beendet werden.
  • Alle Kontaktpersonen müssen für zehn Tage in Quarantäne. Die Quarantäne kann frühestens sieben Tage nach dem Tag der Probenahme mit einem negativen Test beendet werden. Ausnahmen gelten für Personen mit Auffrischungsimpfung, für Genesene und Geimpfte in den drei Monaten nach Impfung bzw. Genesung. Die Regelungen in Schulen und Kitas bleiben davon unberührt.
  • Für die frühzeitige Beendigung der Isolation gilt: Findet an einem Montag die Probenahme statt, läuft die 7-Tage-Frist am Montag der nächsten Woche ab, dann ist ein erneuter Test möglich.

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de