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Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Novemberhilfe des Bundes startet

25.11.2020

Gemeinsame Antragsplattform und Umsetzung durch Bund und Länder steht

Unternehmen - auch öffentliche und gemeinnützige -, Betriebe, (Solo-)Selbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken mussten, können ab sofort Anträge auf Novemberhilfe stellen. Die bundesweit einheitliche Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ist ab dem heutigen Mittwoch, 25. November 2020, in Betrieb. Soloselbstständige können voraussichtlich ab Freitag, 27. November, Bewilligungen und Auszahlungen in Höhe von bis zu 5.000 Euro erhalten. Abschlagszahlungen von maximal 10.000 Euro an Unternehmen und Selbstständige sollen ab Anfang kommender Woche erfolgen.

Dazu Kristina Vogt, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa: "Gemeinsam mit den Wirtschaftsministern der Länder habe ich vom Bund eine zügige und unbürokratische Umsetzung der Novemberhilfen gefordert. Durch das heute gestartete Verfahren wird sichergestellt, dass die Anträge vom Bund und in den Ländern schnell bearbeitet und erste Hilfen bereits im November ausgezahlt werden können. Maßgeblich dazu beigetragen hat der Vorschlag der Wirtschaftsministerkonferenz, über das ELSTER-Formular die Finanzämter einzubeziehen und so Direktanträge von Soloselbstständigen automatisiert bearbeiten zu können. Über die Zahlungen der Bundeskasse als ersten Schritt nach Antragsstellung erhalten aber auch Unternehmen sofort Leistungen, die hoffentlich dazu führen, Arbeitsplätze und Betriebe über den Lockdown hinaus zu sichern."

Unternehmen und Soloselbstständige, die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind, können einen Antrag auf Novemberhilfe stellen. Als direkt betroffen gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Als indirekt betroffen gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Als indirekt über Dritte Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen.

Ein Beispiel: Ein Gitarrist erzielte im Jahr 2019 mehr als 80 Prozent seiner (inländischen) Einnahmen mit Live-Auftritten, die im November 2020 untersagt sind. Er gilt als direkt betroffen für Konzerte, deren Veranstalter er war, und als indirekt betroffen für Konzerte, für die er durch direkt betroffene Unternehmen engagiert wurde, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Wenn der Gitarrist für Akquise und der Abschluss von Veranstaltungsverträgen durch eine Künstleragentur vertreten wird, gilt diese für die betreffenden Umsätze als indirekt über Dritte betroffen.

Wichtig zu beachten: Aus einem erheblichen Umsatzeinbruch im November 2020 allein ergibt sich keine Antragsberechtigung auf Novemberhilfe. In solchen Fällen besteht unter Umständen jedoch eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020).

Informationen hierzu unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Weitere Informationen zum Novemberhilfe-Programm und zur Antragstellung sind unter sind unter dem gleichem Link verfügbar.

Für Soloselbstständige, die direkt einen Antrag stellen, und für prüfende Dritte hat der Bund eine Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter Tel. 030 - 5268 5087 erreichbar.

Kerninhalte Novemberhilfe: Wer kann wo einen Antrag stellen?

  1. Antragsberechtigte: Unternehmen und Soloselbstständige, die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.
    Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte. Dazu zählen auch öffentliche sowie gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine. Ist ein Unternehmen erst nach dem 29. Februar 2020 geschäftlich tätig geworden, gilt der 30. September 2020 als Stichtag. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte, neben den Inhabern, muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

    Als Soloselbstständige gelten Antragssteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigten. Soloselbständige ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen Tätigkeit erzielt haben.

  2. Umfang der Novemberhilfe: Die Novemberhilfe hat ein Volumen von rund 15 Milliarden Euro und unterstützt Unternehmen und Soloselbständige, die Corona-bedingt im November erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November berechnet, an dem das Unternehmen beziehungsweise der Soloselbstständige tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind. Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November 2019. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 angeben. Soloselbstständige, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung angeben.Soloselbstständige, die kaum oder keine Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben, können die Mittel der Novemberhilfe auch für ihre Lebenshaltungskosten nutzen.

    Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen.

  3. Antragstellung und Nachweise: Ein Antrag auf Novemberhilfe kann in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de von einem beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt, sogenannte prüfende Dritte, eingereicht werden.
    Soloselbstständige können auch direkt einen Antrag stellen. Vorausgesetzt, sie beantragen höchstens 5.000 Euro und haben bisher keine Leistungen aus der Überbrückungshilfe I oder II beantragt. Für den Direktantrag benötigen Soloselbstständige ein ELSTER-Zertifikat, das über das gleichnamige Portal beantragt werden kann.

    Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die betriebswirtschaftliche Auswertung der Jahre 2019 und 2020, den Jahresabschluss 2019, die Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und den Umsatzsteuerbescheid 2019. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind.

    Zudem hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown nachzuweisen, etwa durch Angaben im Gewerbeschein, Handelsregister oder bei der steuerlichen Anmeldung. Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden.

    Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen ertragssteuerlich registriert ist. Soloselbständige oder Freiberufler stellen den Antrag im Bundesland des Betriebsfinanzamts.

    Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Eventuell zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Im Falle von Direktanträgen durch Soloselbstständige erfolgt keine Schlussabrechnung.

    Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig alle Anträge auf Novemberhilfe im Detail geprüft.

  4. Auszahlung über den Bund und die Länder: Erste Abschlagszahlungen und die Zahlungen von bis zu 5.000 Euro für direkt antragstellende Soloselbstständige erfolgen über den Bund und die Bundeskasse. Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der regulären Auszahlung der Novemberhilfe übernommen. Im Land Bremen sind das für Antragssteller in Bremen BAB – Die Förderbank (Bremer Aufbau-Bank GmbH). In Bremerhaven übernimmt die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung GmbH diese Aufgaben.
  5. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind einmalig und von prüfenden Dritten sowie direkt antragstellenden Soloselbstständigen ab 25. November 2020 bis spätestens 31. Januar 2021 über das Internet-Portal des Bundes www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen.

    Voraussichtlich ab 27. November erhalten direkt antragstellende Soloselbstständige in der Regel einen Bescheid und Zahlungen in Höhe der beantragten Novemberhilfe, die nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Dies geschieht, bis auf wenige Ausnahmen, einfach und unbürokratisch auf der Grundlage des regulären Antrags. Soloselbstständige und Unternehmen, die einen Antrag über einen prüfenden Dritten einreichen, erhalten voraussichtlich ab 30. November eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhälfte, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro.

    Das Verfahren der regulären Bewilligung und Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vom Bund vorbereitet. Die Bewilligung soll und soll ab Mitte Dezember, die Auszahlung ab Januar 2021 starten.

  6. Verhältnis zu anderen Hilfen: Der Leistungszeitraum der Novemberhilfe überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe jedoch nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe angerechnet. Entsprechende Angaben sind bei der Antragsstellung zu berücksichtigen.

    Andere gleichartige Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes und der Länder werden angerechnet, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet. Angerechnet wird zudem das Kurzarbeitergeld.

    Nicht angerechnet werden Leistungen der Grundsicherung, die das Existenzminimum absichern.

Ansprechpartnerin für die Medien:
Kristin Viezens, Pressesprecherin bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Tel.: (0421) 361-59090, E-Mail: kristin.viezens@wae.bremen.de