15.01.2002
Der Staatsgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung festgestellt, dass das von der Bremischen Bürgerschaft beschlossene Beleihungsgesetz verfassungsgemäß ist. Es hat damit die Position des Senats bestätigt. Der von Bündnis 90/Die Grünen initiierte Antrag wurde vom Gericht als unbegründet abgewiesen. „Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Das Beleihungsgesetz ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit der Landesverfassung vereinbar“, heißt es im Urteil (S. 12). „Die Beleihung nach dem Beleihungsgesetz verletzt nicht das Gebot der demokratischen Legitimation der bremischen Hoheitsgewalt. Die Übertragung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf juristische Personen des privaten Rechts durch das Beleihungsgesetz bedeutet keine materielle Privatisierung von Staatsaufgaben in dem Sinne, dass sich das Land der in dem Gesetz umschriebenen Aufgaben und der Verantwortung für ihre Erfüllung entledigt“, stellt das Gericht fest (S. 18/19). Für den Senat bedeutet dies, dass der organisierten Privatisierung öffentlicher Aufgaben durch Beleihung keine grundsätzlichen verfassungsmäßigen Bedenken entgegenstehen. Auch das Parlament bleibt Herr des Verfahrens. Der Senat gewährleistet, wie der Staatsgerichtshof fordert, durch effektive Fach- und Rechtsaufsicht, dass die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns ungeschmälert bleibt. Das Urteil enthält Leitlinien, die allen Beteiligten die Neuordnung der Aufgabenwahrnehmung effizient und unter Wahrung der parlamentarischen Kontrollrechte ermöglichen. Der Senat sieht im übrigen gute Anregungen, die bereits entwickelten Methoden der Unterrichtung des Parlaments adressatengerecht gemeinsam mit diesem weiter zu verfeinern.
Grundsatz bleibt dabei die Feststellung des Staatsgerichtshofs: „Die Bürgerschaft und der Senat haben zur Sicherung eines möglichst umfassenden parlamentarischen Kontrollrechts Vorkehrungen zu treffen, um einerseits auch besonders schutzwürdige Informationen den Parlamentsausschüssen zugänglich zu machen und andererseits Vertraulichkeit und Geheimhaltung solcher Informationen auch auf Seiten des Parlaments sicherzustellen.“ (Urteil, S. 27).