09.12.2003
Aus der heutigen Senatssitzung (9.12.2003):
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung (9.12.2003) auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Bestimmungen nach Art. 132a der Landesverfassung ergänzende Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung 2004 beschlossen. Diese Regelungen sind erforderlich, da die Bremische Bürgerschaft nach der aktuellen Terminplanung voraussichtlich erst Ende Juni / Anfang Juli 2004 über die Haushaltsentwürfe 2004 / 2005 beraten und beschließen wird. Der Finanzsenator wird dazu jetzt die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses einholen.
Senator Dr. Ulrich Nußbaum: „Mit den Vorschriften stellt der Senat sicher, dass die Verwaltung bis zum Vorliegen beschlossener Haushalte alle Ausgaben leisten kann, die zur Weiterführung wichtiger und dringlicher Aufgaben erforderlich sind.“
Insbesondere wird sichergestellt, dass gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchgeführt und Bauten sowie Beschaffungen fortgesetzt werden können. Des weiteren ist gewährleistet, dass Ausgaben, die auf Einnahmen von Dritten beruhen, auch während der haushaltslosen Zeit geleistet werden dürfen. Die vom Senat beschlossenen Regelungen sehen darüber hinaus vor, dass auch mehrjährige Förderprogramme, wie zum Beispiel im Bereich der Wirtschaftsförderung, der Wohnbauförderung, für Energiesparmaßnahmen sowie Maßnahmen nach dem Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramm (BAP) geleistet werden können.
„Die Bestimmungen für die vorläufige Haushaltsführung 2004 sollen nach dem Willen des Senats auch für alle bremischen Mehrheitsbeteiligungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen gelten,“ stellte Senator Dr. Ulrich Nußbaum ausdrücklich fest. Der Senat hat deshalb darum gebeten, hierfür die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen.
Mit seinem heutigen Beschluss zur vorläufigen Haushaltsführung ist einerseits sichergestellt, dass der Senat – obwohl noch kein Haushalt vorhanden ist – die Geschäfte weiterführen kann. Andererseits ist gewährleistet, dass bis zum Beschluss über die Haushalte 2004/2005 keine Ausgaben geleistet werden, die das Budgetrecht des Parlaments präjudizieren.
Der Senat hat den Magistrat der Stadt Bremerhaven gebeten, für seinen Zuständigkeitsbereich eine entsprechende Regelung zu treffen.