05.07.2004
Die Finanzverwaltung rät: Erklärungsvordrucke möglichst bis zum 10. September in den Meldebehörden ausfüllen und abgeben!
Die Steuerrechtsänderungen für das Jahr 2004 haben für alleinerziehende Elternteile neben dem Wegfall des sogenannten Haushaltsfreibetrages gleichzeitig einen neuen steuerlichen Freibetrag geschaffen: den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser Entlastungsbetrag wird nach Mitteilung der Bremer Fnanzverwaltung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bereits dann gewährt, wenn auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II eingetragen ist. Diese Steuerklasse steht nach gegenwärtiger Gesetzeslage den Alleinerziehenden zu, die mit mindestens einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das mit dem Elternteil in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Als alleinstehend gilt ein Elternteil, wenn bei ihm nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung vorliegen und er keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bildet. Es sei denn, für diese Person steht ihm Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu. Der Entlastungsbetrag ist für die Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen für dessen Gewährung zumindest für einen Teil vorgelegen haben.
Im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens der Lohnsteuerkarten 2005 können die zuständigen Gemeindebehörden jedoch aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen nicht entscheiden, ob dem alleinerziehenden Elternteil der Entlastungsbetrag und damit die Steuerklasse II zu gewähren ist. Der Gesetzgeber fordert daher für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2005 von allen Alleinerziehenden, die Anspruch auf die Steuerklasse II für das Jahr 2005 haben, die Abgabe einer entsprechenden Erklärung. Die Erklärung ist vor dem 20. September 2004 bei der zuständigen Gemeindebehörde in schriftlicher Form abzugeben.
Im Land Bremen verfügen die Meldestellen bei den Ortsämtern über entsprechende Erklärungsvordrucke. Die Gemeindebehörden bitten daher alle betroffenen Bürger, die für das Jahr 2005 Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben, sich diesen Vordruck zu beschaffen und die entsprechende Erklärung rechtzeitig vor dem 20.September 2004 abzugeben – möglichst bis zum 10. September 2004. Nur dann ist sichergestellt, dass die Steuerklasse II bereits im allgemeinen Ausstellungsverfahren berücksichtigt werden kann. Sollte jemand diese Frist versäumen und damit die Steuerklasse I auf seiner Lohnsteuerkarte bescheinigt bekommen, besteht die Möglichkeit, die Steuerklasse noch nachträglich ändern zu lassen.
Das gleiche gilt für den Fall, dass der Gesetzgeber wie beabsichtigt die Ausweitung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende auf bestimmte Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, beschließt. Da Kinder über 18 Jahren ohnehin nicht im allgemeinen Ausstellungsverfahren für die Lohnsteuerkarten berücksichtigt werden, sondern stets nur auf Antrag vom zuständigen Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, gilt dies auch für einen eventuell zu gewährenden Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.