21.09.2004
Wie vielen Betroffenen bereits bekannt sein dürfte, ist der sogenannte Haushaltsfreibetrag mit Wirkung ab dem Jahr 2003 aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgeschafft worden. Stattdessen hat der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € mit Wirkung ab dem Jahr 2004 eingeführt. Die Regelung und deren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind in den Medien nicht immer zutreffend dargestellt worden. Die bremische Finanzverwaltung stellt daher nochmals die Regelungen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dar:
Der Entlastungsbetrag wird denjenigen alleinerziehenden Elternteilen für ein Kind gewährt, für das ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht oder für das sie Kindergeld erhalten und das zu ihrem Haushalt gehört; das heißt, das in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist. Die ursprüngliche Regelung, dass der Entlastungsbetrag nur für minderjährige Kinder gewährt wurde, ist zwischenzeitlich durch Anpassung des Gesetzes überholt. Der Entlastungsbetrag wird daher auch für volljährige Kinder gewährt, die sich zum Beispiel noch in einer Ausbildung befinden oder mangels eines Ausbildungsplatzes ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können.
Als alleinstehend im Sinne der Vorschrift über den Entlastungsbetrag gelten die Elternteile, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Nicht als andere volljährige Person gilt ein volljähriges Kind, für das dem Elternteil ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Ist die Person, mit der der Elternteil neben dem Kind zusammenlebt, in der Wohnung des Elternteils gemeldet, wird stets vermutet, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt – es besteht dann kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Allerdings kann diese Vermutung durch den Elterteil dadurch widerlegt werden, indem er nachweist, dass keine gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegt; dass in der gemeinsamen Wohnung praktisch zwei getrennte Haushalte geführt werden. Nicht widerlegbar ist die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft, wenn die Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen leben.
Der Entlastungsbetrag wird in Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch die Eintragung der Steuerklasse II berücksichtigt - ebenso wie der bisherige Haushaltsfreibetrag. Da im Rahmen der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004 der Wegfall des Haushaltsfreibetrages und die Neuschaffung des Entlastungsbetrages vom Gesetzgeber noch nicht beschlossen war, haben für 2004 alle die Steuerklasse II erhalten, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrages erfüllten.
Da die Gewährung des bis zum Jahr 2003 geltenden Haushaltsfreibetrages jedoch an andere Voraussetzungen geknüpft war, wird im allgemeinen Ausstellungsverfahren für die Lohnsteuerkarten 2005 die Steuerklasse II nur denjenigen Elterteilen bescheinigt, die gegenüber den Meldebehörden eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Ohne Vorliegen der Erklärung ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I bescheinigt. Da diese Erklärungen wegen der beginnenden Ausstellung der Lohnsteuerkarten bis zum 20.September vorliegen mussten, können die betreffenden Elterteile, die die Voraussetzungen zur Gewährung des Entlastungsbetrages erfüllen, nach Erhalt der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse bei ihrer Meldestelle ändern lassen. Diejenigen Elternteile, bei denen ein volljähriges Kind zu berücksichtigen ist, können einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei ihrem Finanzamt stellen.
Nicht zutreffend ist die Information, dass grundsätzlich allen, die die Erklärung gegenüber ihrer Meldestelle nicht abgegeben haben, die Steuerklasse II rückwirkend für das Jahr 2004 aberkannt wird. Vielmehr werden diese Fälle, denen für 2004 die Steuerklasse II im allgemeinen Verfahren der Ausstellung der Lohnsteuerkarten bescheinigt wurde und die die Erklärung nicht abgeben haben, von den Meldebehörden an die Finanzämter gemeldet. Diese prüfen dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung, ob die Voraussetzungen für die Steuerklasse II und damit für den Entlastungsbetrag für das Jahr 2004 vorgelegen haben. Sollte dann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Steuerklasse II im Jahr 2004 nicht vorgelegen haben, kann es in der Tat zu Steuernachforderungen kommen. Dem können die Betreffenden jedoch dadurch aus dem Wege gehen, dass sie ihre Steuerklasse für das Jahr 2004 noch ändern lassen. Die Möglichkeit dazu besteht noch bis zum 30. November 2004.
Hinweis für Redaktionen:
Bei weiteren Nachfragen wenden Sie sich bitte in der Bremer Finanzverwaltung an Herrn Martin Kühn (Telefon 361-4312) oder an Herrn Claus Brünjes (Telefon 361-15508).