22.12.2004
Aus der heutigen Senatssitzung (22.12.2004):
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung (22.12.2004) auf Vorschlag des Senators für Finanzen und der Senatskanzlei Bewirtschaftungsmaßnahmen beschlossen, die ab dem 1. Januar bis zum Beschluss über einen Nachtragshaushalt 2005 – spätestens bis zum 31. März 2005 - gelten.
Die besondere Bewirtschaftung ist notwendig geworden, nachdem die am 5. Oktober eingesetzte Haushalts-Arbeitsgruppe der Staatsräte für das Jahr 2005 über den beschlossenen Haushalt hinausgehende Finanzierungsbedarfe in einer Größenordnung von bis zu 60 Mio. € festgestellt hat. Da die Arbeitsgruppe bis zum Beginn des neuen Haushaltsjahres noch keine einvernehmlichen Vorschläge zur Restrukturierung des Haushaltes 2005 erarbeiten konnte, soll mit restriktiven Bewirtschaftungsmaßnahmen die Einhaltung der beschlossenen Eckwerte sichergestellt werden, bis im Rahmen eines Nachtragshaushaltes mögliche Umschichtungen zur Deckung der festgestellten Mehrbedarfe festgelegt werden.
Im Kern bedeuten diese Bewirtschaftungsmaßnahmen unter Bezug auf § 41 der Landeshaushaltsordnung, dass nur Ausgaben geleistet werden dürfen, die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs unbedingt notwendig sind.
Mit Ausnahme einiger weniger Projekte, die der Senat bereits in Kenntnis der neuen Haushaltslage in den letzten Wochen beschlossen hat, oder in besonderen Einzelfällen noch beschließen wird, dürfen keine neuen Maßnahmen begonnen werden – weder im konsumtiven noch im investiven Bereich. Zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung hat der Senat Lehrer-Neueinstellungen zum 1. Februar 2005 zugestimmt.
Haushaltsreste aus dem laufenden Jahr 2004 und Rücklagen werden „eingefroren“ und dürfen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.
Angesichts der noch nicht finanzierten Mehrbedarfe ist nicht auszuschließen, dass im Laufe des Jahres die 5-prozentige Planungsreserve in Anspruch genommen werden muss – die Ressorts dürften dann nur 95 % der laufenden Ausgaben verwenden. Aus diesem Grund sind die Ressorts verpflichtet, schon heute 5 % der Zuwendungen an Dritte und 5 % der Geschäftsbesorgungsentgelte an beauftragte Eigengesellschaften zu sperren.
Auch extern geförderte Programme werden eingeschränkt. Neue Programme sind grundsätzlich nur zulässig, wenn 80 % der Kosten (Drittmittelquote) nicht von Bremen zu tragen sind. Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Senats.
Weitere Maßnahmen betreffen die interne Verwaltung: Laufende Verwaltungskosten, Kosten für externe Fortbildungen und externe Beratungen werden auf ein Mindestmaß beschränkt. Neuanmietungen, die zu Mehrkosten führen, sind nicht zulässig.
Angesichts eines - infolge der von den Gewerkschaften abgelehnten Solidarpaktverhandlungen - drohenden Personalüberhangs sind Neueinstellungen und Verlängerungen befristeter Beschäftigungsverhältnisse bis auf wenige Ausnahmen, zum Beispiel bei Lehrern und Auszubildenden, nicht möglich (Einstellungsstopp). Weitere Ausnahmen sind nur möglich, wo Dienststellen über ein freies Stellenvolumen verfügen und die Personalbudgets um mindestens 5 % unterschreiten.
Die beschlossenen Maßnahmen gelten nicht nur im Kernbereich der bremischen Verwaltung, sondern auch für Eigenbetriebe, Sondervermögen, Stiftungen, Sonderhaushalte und soweit wie möglich in Eigengesellschaften. Für den Bereich der Bremischen Bürgerschaft und auch den Magistrat Bremerhaven werden analoge Maßnahmen angeregt.