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Der Senator für Finanzen

Bremisches Informationsfreiheitsgesetz sichert Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu amtlichen Informationen

31.07.2006

Am morgigen Dienstag, dem 1. August 2006, tritt das im Mai von der Bremischen Bürgerschaft verabschiedete Bremische Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) in Kraft. Das BremIFG gewährt allen Bürgerinnen und Bürgern einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung. Bremen ist nach Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Berlin das vierte Bundesland, das ein solches Gesetz besitzt.

Dr. Ulrich Nußbaum, der als Senator für Finanzen für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang des Bremer Informationsfreiheitsgesetztes zuständig ist, begrüßt das Gesetz als wichtigen Baustein zur Verbesserung der Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung. „Anders als in den übrigen Bundesländern und beim Bund regelt das Bremische Informationsfreiheitsgesetz zusätzlich die Veröffentlichungspflichten der Verwaltung, so dass die Informationen für Bürgerinnen und Bürger umfassend, koordiniert und transparent ersichtlich sind“, erklärt der Finanzsenator.

Das Recht auf den generellen Zugang zu amtlichen Informationen ist die erste Säule des BremIFG. Lediglich zum Schutz besonderer öffentlicher Belange, behördlicher Entscheidungsprozesse, personenbezogener Daten und ähnlichem kann der Anspruch auf Informationszugang verwehrt werden. Die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang muss von der Verwaltung unter Berufung auf die im Gesetz bezeichneten entgegenstehenden Interessen begründet werden. Auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger ist hingegen kein Nachweis über ein besonders Interesse an den Informationen erforderlich (wie z.B. bisher als Betroffener in einem Verwaltungsverfahren). Die beantragten Informationen können in mündlicher, schriftlicher oder elekt-ronischer Form bereitgestellt werden. Die Kosten für die Bereitstellung der Informationen hängen vom entstehenden Verwaltungsaufwand ab; bei einem geringfügigen Aufwand können sie auch gebührenfrei sein. In jedem Fall wird dem bzw. der Antragstellenden die Höhe der anfallenden Kosten vorab mitgeteilt.

Die zweite Säule des BremIFG stellen die Veröffentlichungspflichten dar, die auf eine Erhöhung der Anzahl von veröffentlichten Informationen abzielen. So sind im Gesetz die Veröffentlichung von Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenplänen ebenso verpflichtend geregelt wie die von Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse. Für weitere geeignete Information gibt es ein Veröffentlichungsgebot. Zur Dokumentation der vorhandenen Informationssammlungen und –zwecke sollen elektronische Informationsverzeichnisse geführt werden

Um den Veröffentlichungspflichten zu genügen und das Auffinden der bereitgestellten Informationen für Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern, wird die Freie Hanse-stadt Bremen ein zentrales elektronisches Informationsregister einrichten. An dieses Register werden alle öffentlichen Stellen die zu veröffentlichenden Informationen melden. Die in elektronischer Form bereitgestellten Daten werden zentral an einer Stelle datenbankbasiert verwaltet, können aber an verschiedenen Stellen ausgege-ben werden. So wird einerseits ein zentrales Informationsregister unter bremen.de zur Verfügung gestellt, andererseits sollen auch ressortbezogene Informationsregister realisiert werden.

Der komplette Gesetzestext kann im Format PDF unter www.bremen.de/ifg nachgelesen werden.