06.12.2006
In den vergangenen Wochen haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarten für das Jahr 2007 erhalten. Die eingetragene Steuerklassenkombination bei Arbeitnehmer-Ehegatten entspricht in der Regel derjenigen des Vorjahres. „Es kann aber auch eine günstigere Kombination in Betracht kommen“, rät Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum allen Ehegatten, die Wahl ihrer Steuerklasse zu überprüfen. Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, könnten bekanntlich zwischen den Steuerklassenkombinationen IV / IV und III / V wählen. Als Faustregel gelte, dass die Kombination IV / IV für die Ehegatten dann am günstigsten sei, wenn beide etwa gleich viel verdienen. Die Kombination III / V sei dann zu wählen, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte etwa 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte etwa 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens erziele.
Um den betreffenden Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben die Finanzbehörden Tabellen ausgearbeitet, aus denen die Arbeitnehmer-Ehegatten nach der Höhe ihres Arbeitslohnes feststellen können, bei welcher Steuerklassenkombination die geringste Lohnsteuer zu entrichten ist. Über die Höhe der Jahresteuerschuld besagen die Tabellen jedoch nichts Abschließendes; dies bleibt der Veranlagung zur Einkommensteuer vorbehalten. Dazu weist das Finanzressort auch auf den auf der Internetseite des Senators für Finanzen (http://www.finanzen.bremen.de) unter der Rubrik „Steuern“, Menüpunkt „Einkommensteuer“ abrufbaren Ratgeber „Lohnsteuer 2007“ hin. Die Tabellen sowie ein entsprechendes Merkblatt liegen in den Finanzämtern in Bremen und in Bremerhaven bzw. in den Lohnsteuerkartenstellen der Meldebehörden aus; sie sind auch unter der oben angegebenen Internetseite abrufbar.
Bei der Wahl der Steuerklassen sollten Ehegatten auch bedenken, dass die Höhe des Nettoeinkommens jeden Arbeitnehmers die Höhe von Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Mutterschaftsgeld beeinflussen kann. Deshalb sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen für sich in Anspruch nehmen zu müssen, vor der Neuwahl der Steuerklassen den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.
Wer eine Änderung der Steuerklasse auf seiner Lohnsteuerkarte vornehmen lassen möchte, muss sich nicht etwa an das Finanzamt, sondern an seine zuständige Meldestelle wenden. In Bremen ist dies auch im BürgerServiceCenter (BSC) möglich. Nicht getrennt lebende Eheleute sollten beachten, dass sie dabei beide Steuerkarten vorzulegen haben.