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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Umweltdeputation stimmt neuer Verordnung für Schutzgebiete im Ortsteil Borgfeld und in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz zu

30.04.2015

Die Umweltdeputation hat in ihrer heutigen Sitzung (30. April 2015) dem Erlass einer Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen zugestimmt. Der Senat wird voraussichtlich am 19. Mai die Verordnung beschließen.

Ziel der Schutzgebietsverordnung ist es, dass der besonderen Wertigkeit der Gebiete für den Naturhaushalt, den Arten- und Biotopschutz und dem Landschaftsbild Rechnung getragen wird. Der weitaus größte Teil dieser Flächen ist bereits nach der alten Landschaftsschutzgebietsverordnung von 1968 sowie nach den Naturschutzgebietsverordnungen "Borgfelder Wümmewiesen" von 1987 und "Sodenstich" von 1938 als Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet ausgewiesen.

Bremen ist aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes in der Rechtspflicht, dass die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) gemeldeten Gebiete sowie die Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären sind.

Im Einzelnen sind dies:

Art. 1: Naturschutzgebiet (NSG) Borgfelder Wümmewiesen:
Neufassung der seit 1987 bestehenden NSG-Verordnung mit notwendigen Anpassungen an die bestehende landwirtschaftliche Nutzung und Erfüllung der EU-rechtlichen Verpflichtung zur Ausweisung des FFH-Gebietes. Die 6-Jahres-Frist war bereits am 8.12.2010 abgelaufen, die bestehende NSG-Verordnung erfüllte zwar materiell die Anforderungen, benannte aber formal nicht das FFH-Gebiet und die wertgebenden Lebensraumtypen und Arten. Dieses soll jetzt behoben werden.
Einbezogen in das NSG Borgfelder Wümmewiesen wird jetzt auch das seit 1938 bestehende NSG Sodenstich, um die alte NSG-Verordnung an geltendes Recht anzupassen und zu modernisieren.

Art. 2: Landschaftsschutzgebiet-Verordnung (LSG-VO) Oberneulader Wümmeniederung (Oberneulander Schnabel):
Neufassung der LSG-VO von 1968 zur formalrechtlichen Erklärung des Vogelschutzgebietes Oberneulander Wümmeniederung, wodurch zum Beispiel für Eingriffsbewertungen nicht mehr die strengen Vorschriften der EU-Vogelschutzrichtlinie gelten sondern der Art. 6 der FFH-Richtlinie. Die Oberneulander Wümmeniederung wurde mit der korrigierten Neuanmeldung der Vogelschutzgebiete im Februar 2003 (wieder) gemeldet. Inhaltlich wie die bereits bestehenden Natura2000-LSG (Niedervieland, Blockland, Werderland) mit Grundschutz (Grünlanderhalt, Umbruch zur Grünlanderneuerung nur alle 10 Jahre, Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln) und Angebot von weitergehenden Agrarumweltmaßnahmen.

Art. 3: Landschaftsschutzgebiet-Verordnung (LSG-VO) Borgfeld-Timmersloh, Warf und Kuhweide:
Neufassung der LSG-VO von 1968 als Überarbeitung und Modernisierung der bestehenden LSG-VO. Gebietserweiterung westlich des Jan-Reiners-Weges entsprechend der einheitlichen landwirtschaftlichen Nutzung und des Landschaftsbildes in Übereinstimmung mit dem beschlossenen Flächennutzungsplan und dem beschlossenen Landschaftsprogramm.

Art. 4: Landschaftsschutzgebiet Oberneulander Feldmark (Oberneulander Wiesen), Oberneulander/Osterholzer Wümmeniederung und Parks in Oberneuland:
Neufassung der LSG-VO von 1968 als Überarbeitung und Modernisierung der bestehenden LSG-VO. Wegen der besonderen Bedeutung für Brut- und Rastvögel sind Bestimmungen zum Grünlandschutz (Umbruch zur Grünlanderneuerung nur alle 10 Jahre, Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln) in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer aufgenommen.
Einbezogen ist ein Teil des FFH-Gebietes „Parks in Oberneuland“ (Höpkens Ruh/Muhles Park und Heinekens Park), das bis zum 13.11.2013 nationalrechtlich hätte unter Schutz gestellt werden müssen (6-Jahres-Frist nach FFH-RL).
Ansonsten im Gebietsumfang Arrondierungen als Anpassungen an bestehendes Baurecht, zum Beispiel südlich der Eisenbahn durch planerischen Wegfall von Kleingartengebieten.

Art. 5: Landschaftsschutzgebiet Achterdiek:
Neufassung der LSG-VO von 1968 als Überarbeitung und Modernisierung der bestehenden LSG-VO. Erweiterung des bestehenden LSG um den Golfpark Oberneuland und den übrigen Teil des FFH-Gebietes „Parks in Oberneuland“ (Ikens Park), das bis zum 13.11.2013 nationalrechtlich hätte unter Schutz gestellt werden müssen (6-Jahres-Frist nach FFH-RL). Gebietsabgrenzung auch zum Büropark Oberneuland (1. Bauabschnitt) entsprechend dem beschlossenen Flächennutzungsplan (FNP) und dem beschlossenen Landschaftsprogramm.
Für die Realisierung des 2. Bauabschnitts Büropark Oberneuland sieht der beschlossene FNP Fläche für die Landwirtschaft mit der Überschraffur Wohnbauflächen-Prüfbereiche vor. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vereinbart, dass eine spätere Aufhebung des Schutzstatus in Aussicht gestellt wird, sobald sich der Bedarf hinreichend verfestigt hat.

[FETTArt. 6: Naturschutzgebiet Krietes Wald:]
Rechtliche Sicherung des FFH-Gebietes „Krietes Wald (Im Holze)“, das bis zum 13.11.2013 nationalrechtlich hätte unter Schutz gestellt werden müssen (6-Jahres-Frist nach FFH-RL). Einbezogen sind auch die direkt angrenzenden und inhaltlich zusammen hängenden Kompensationsmaßnahmen. Erklärung zum NSG, da vollständig im städtischen Eigentum und keine landwirtschaftliche Nutzung.

Nähere Informationen und Plankarten sind online auf den Seiten www.bauumwelt.bremen.de
unter Deputation / Deputation staatlich zu finden.

Der direkte Link zum Dokument: www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/18_528_L_Naturschutzverordnung+W%FCmmewiesen_Endf_.17839.pdf

Download der Übersichtskarte (2 MB): 20150430_Uebersichtskarte_Wuemmeniederung_A3 (pdf, 2.1 MB)