18.10.2005
Aus der heutigen Sitzung des Senats:
Der Bremer Senat hat heute (18. Oktober) auf Vorschlag des Senators für Inneres und Sport, Bürgermeister Thomas Röwekamp, den Entwurf für eine Novelle des Gesetzes über das Halten von Hunden beschlossen. Das Änderungsgesetz ist eine Fortentwicklung des sog. Kampfhundegesetzes des Landes Bremen von 2001. Eine Präzisierung verschiedener Regelungen aufgrund der praktischen Erfahrungen, die Angleichung der Bußgeldvorschriften sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fanden ebenfalls Eingang in die Novelle. „Ziel ist, unsere Bürgerinnen und Bürger noch besser vor so genannten Kampfhunden zu schützen“, erklärte Bürgermeister Röwekamp nach der Kabinettssitzung.
Bestimmte gefährliche Hunde, darunter insbesondere die Gruppe der sog. Kampfhunde (Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Stafforshire Bullterrier) können bei unsachgemäßem Umgang oder in besonderen, vor allem bei unvorhersehbaren Situationen unkontrolliert aggressiv reagieren und erhebliche Gefahren für andere, aber auch für den Halter selbst verursachen, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz über das Halten von Hunden inzwischen vier Jahre in Kraft ist, sowie ferner ein Kampfhundevorfall mit tödlichem Ausgang für die Halterin, galt es, die Rechtsvorschriften für den Umgang mit diesen Hunden weiter zu entwickeln.
Die Gesetzesnovelle steht im Wesentlichen unter drei Gesichtspunkten:
1. Maulkorb auch für ältere „Kampfhunde“: Die Befreiung vom Maulkorbzwang, die für gefährliche Hunde mit Vollendung des 8. Lebensjahres nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vorgesehen ist, wenn der Hund im übrigen nicht auffällig war, soll aufgehoben werden.
2. Einführung eines „Hundeführerscheins“: Der Ortspolizeibehörde (Stadtamt Bremen bzw. Polizei Bremerhaven) soll durch die Einführung eines Sachkundenachweises bei Haltern, deren Hund auffällig gewordenen ist oder die wiederholt gegen Haltungsvorschriften verstoßen haben, ein zusätzliches Instrument zur Verhinderung von Gefahren für andere und die Betroffenen selbst an die Hand gegeben werden.
3. Zuverlässigkeitsprüfung: Die Ortspolizeibehörde wird auch die Zuverlässigkeit von Haltern prüfen, deren Hund auffällig geworden ist oder die wiederholt gegen Haltungsvorschriften verstoßen haben, auch wenn der Hund selbst nicht auffällig geworden ist. Bei mangelnder Zuverlässigkeit kann die Hundehaltung untersagt werden.
Vor der heutigen Befassung im Senat hatte in der vergangenen Woche bereits die Innendeputation die Änderungen gebilligt. Die Gesetzes-Novelle wird jetzt zur weiteren Beratung und Beschlussfassung an die Bremische Bürgerschaft weitergeleitet.