31.10.2005
Bremen setzt auf höchstrichterliche Klärung
Zu der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bremen über die Klage eines früheren Imams einer Bremer Moschee, der im Februar 2005 aufgrund sog. Hasspredigten von der Ausländerbehörde ausgewiesen wurde, erklärte der Senator für Inneres und Sport, Bürgermeister Thomas Röwekamp, in einer Stellungnahme: „Die Ausweisung des Bremer Hasspredigers in sein Heimatland Ägypten ist aus ausländerrechtlicher Sicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Für uns ist klar: Islamische Extremisten, die hier Hass predigen und Gewalt säen, haben jegliches Aufenthaltsrecht in Deutschland verwirkt. Darüber herrschte bislang weitgehende Einigkeit zwischen den Innenministern des Bundes und der Länder. Aus diesem Grunde sind die Ausweisungsgründe für sog. Hassprediger und Gefährder verschärft worden (Terrorismusbekämpfungsgesetz). Das Verfahren um den Bremer Hassprediger wird nun zu einer Art ‚Testfall’, wie belastbar dieses neue gesetzliche Instrument in der Praxis ist.“
Die Prozessvertreter des Stadtamtes Bremen haben daher im Verfahren die Auffassung vertreten, dass nach der Erkenntnislage die Tatbestandsmerkmale „Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ und „öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung“ erfüllt sind und somit die Voraussetzungen für eine Regelausweisung (gem. § 54 Abs. 5a AufenthG) vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) ist dieser Rechtsauffassung im Juni 05 nicht gefolgt und hat lediglich die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung (nach § 55 Abs. 8a und b AufenthG) als erfüllt angesehen (Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung).
„Folgt man der Auffassung des OVG, würden die vom Gesetzgeber im Rahmen der Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in das Ausländerrecht aufgenommenen verschärften Ausweisungsregelungen ins Leere laufen. Eine Regelausweisung wäre danach z.B. wohl nur möglich, wenn öffentlich zur Beteiligung an einem Attentat gegen eine bestimmte Einrichtung aufgerufen würde“, so Bürgermeister Thomas Röwekamp. „Da es sich hier um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt und die Frage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, soll das Hauptsacheverfahren entsprechend fortgesetzt werden.“
Unabhängig davon ist die Ausweisung des Ex-Imam weiterhin gültig; er kann auch nach den bisherigen Entscheidungen der Behörden und Gerichte nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen.
Bei dem Extremisten handelt es um einen Ausländer ohne Anspruch auf einen Aufenthalt z.B. zum Zwecke des Familiennachzuges, sondern um einen Ausländer, bei dem die Erteilung des Aufenthaltstitels im Ermessen der Ausländerbehörde liegt und der von vornherein einen befristeten Aufenthaltstitel zu einem ganz bestimmten Zweck (hier Ausübung der seelsorgerischen Tätigkeit) erhalten und vor allem keine bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden familiären Bindungen hat.