27.07.2006
Das Stadtamt Bremen teilt mit:
Im ordnungsrechtlichen Eilverfahren der Freien Hansestadt Bremen gegen die Werbung für illegale Sportwettenanbieter hat das zuständige Bremer Stadtamt jetzt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bremen eingelegt. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bremer Verwaltungsgerichts vom Montag (24. Juli), die es dem Fußball-Bundesligisten Werder Bremen vorerst wieder erlaubt, für das Unternehmen "betandwin" zu werben.
Nach eingehender Prüfung und Auswertung der Eilentscheidung hat das Stadtamt heute (27. Juli 2006) im Wege der Beschwerde das Oberverwaltungsgericht Bremen als nächst höhere Instanz angerufen. In der Beschwerdeschrift nimmt das Stadtamt im Detail Stellung zum Verwaltungsgerichtsbeschluss vom Montag dieser Woche.
Unter anderem weist das Stadtamt Bremen in seiner Beschwerde auf einen entscheidenden Punkt hin: Das Verwaltungsgericht habe den zentralen Aspekt verkannt, dass "betandwin e.K." seine Wetten über das Internet und damit nicht nur am Geschäftssitz in Neugersdorf/Sachsen - dem Ort, für den die DDR-Gewerbegenehmigung seinerzeit erteilt wurde, sondern auch in Bremen anbietet. Hierfür hat "betandwin" gerade nicht die erforderliche Genehmigung der dafür allein zuständigen Innenbehörde der Hansestadt und verstößt daher in Bremen gegen die glücksspielrechtlichen Vorschriften. Werder Bremen darf deshalb für "betandwin" nicht werben.
In diesem Zusammenhang betont das Innenressort, dass sich das ordnungsrechtliche Verfahren nicht primär gegen den Sportverein richte, die Stadt aber gegen illegale Wettanbieter einschließlich der Werbung hierfür vorgehen müsse. Bremen verfolgt hier eine klare Linie, die auf Beschlüsse aller 16 Bundesländer beruht. Entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werde eine Ausweitung der Spielsucht mit ihren negativen Folgen (z.B. Überschuldung) für die Betroffenen und die Allgemeinheit bekämpft. Gegenüber der Bremer Toto und Lotto GmbH hat das Innenressort die Vorgaben zur Suchtprävention und Werbebeschränkung bereits umgesetzt.