29.02.2000
Die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Bremen teilt mit:
Vor den Landesarbeitsgericht Bremen stand heute (29.2.2000) das Berufungsverfahren der Evang. Kirchengemeinde St. Magni gegen ihren Kantor zur mündlichen Verhandlung an. Der Kläger ist als Kirchenmusiker bei der Kirchengemeinde St. Magni beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 22.01.1999 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt mit der Begründung, die Aufnahme ehewidriger Beziehungen während bestehender Ehe mit einer ebenfalls bei der Beklagten tätigen Mitarbeiterin stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundsätzliche Glaubens- und Wertvorstellungen der beklagten Gemeinde und eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens dar.
Durch Urteil vom 21.07.1999 hat das Arbeitsgericht Bremen der Kündigungsschutzklage des Kantors stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
In mündlicher Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wurde unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der angegriffenen Kündigung Mitglied der Mitarbeitervertretung der Kirchengemeinde war, so dass eine Kündigung nur möglich wäre, wenn dazu die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorläge. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Das Landesarbeitsgericht ließ in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass damit ein absoluter Unwirksamkeitsgrund für die Kündigung gegeben sein
könnte und auch ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses – wie von der Kirchengemeinde gestellt – unzulässig wäre.
Mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt wollen die Parteien in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eintreten. Aus diesem Grunde wurde auf Antrag der Parteien für eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein gesonderter Verkündungstermin auf Dienstag, den 18. April 2000, 9.25 Uhr anberaumt.
Im Falle einer außergerichtlichen Einigung wird dieser Verkündungstermin aufgehoben werden.