25.05.2004
Das Bundesministerium für Justiz teilt mit:
Eigentümer, die in der ehemaligen DDR enteignet wurden und denen nach dem damaligen Recht eine Entschädigung zustand, die ihnen allerdings – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausgezahlt wurde, können nur noch bis zum 16. Juni 2004 einen Entschädigungsantrag stellen. Entsprechende Ansprüche richten sich nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz.
Anspruchsberechtigt ist nach diesem Gesetz, wer für ein in der DDR enteignetes Grundstück weder die Entschädigung, die nach DDR-Recht oder Besatzungsrecht vorgesehen war, noch den bundesgesetzlich geregelten Lastenausgleich erhalten hat. Der erforderliche Antrag ist an das kommunale Amt, das Staatliche Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen, in dessen Bezirk der enteignete Vermögenswert (insbesondere Grundstück oder Unternehmen) gelegen ist. Wenn schon einmal ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig war, bleibt allerdings das Amt zuständig, das damals mit der Sache befasst war.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, wenn bereits ein Antrag nach dem Vermögensgesetz gestellt wurde, über den noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Dies bedeutet, dass ein neuer Antrag auch gestellt werden muss, wenn ein Rückübertragungsantrag vor Jahren mit der Begründung abgelehnt wurde, dass nach denRegelungen in der DDR eine Entschädigung vorgesehen war und daher damals kein Anspruch bestand. Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist ausgeschlossen, wenn die Berechtigten auf einer anderen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Leistungen wegen des Verlustes des enteigneten Gegenstandes haben. Dies gilt insbesondere für Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
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Dr. Henning Plöger,
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