02.11.2004
Bremen wird in den kommenden Jahren von der Möglichkeit Gebrauch machen, auf Grundlage einer gesetzlichen Ausnahmeregelung die Zuständigkeit für Verfahren zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen.
Nach den Gesetzen des Bundes zur Reform der Sozialleistungen sollen ab 1. Januar 2005 die Sozialgerichte umfassend für Verfahren zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe zuständig sein. Die Länder hatten im Gesetzgebungsverfahren warnend auf die jetzt schon hohe Belastung der Sozialgerichte hingewiesen. Eine nun auf Betreiben der Länder in das Sozialgerichtsgesetz aufgenommene sogenannte Öffnungsklausel gibt den Ländern befristet für vier Jahre die Möglichkeit, für diese Gerichtsverfahren anstelle der Sozialgerichte die Verwaltungsgerichte für zuständig zu erklären. Diese Möglichkeit wird Bremen nutzen.
Justizstaatsrat Mäurer: „Für uns ist entscheidend, dass ab 1. Januar 2005 der Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger sichergestellt ist. Dieses Ziel hat für die Frage, welche Gerichtsbarkeit zuständig sein soll, absoluten Vorrang. In Bremen haben wir uns nach sorgfältiger Beratung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden: Als Land mit einer extremen Haushaltsnotlage können wir für diese Aufgaben keine neuen Richter beim Sozialgericht einstellen. Die Verwaltungsrichterinnen und –richter haben sich bereit erklärt und sind nach der Entwicklung der Verfahrenszahlen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch dazu in der Lage, diese Verfahren ohne zusätzliches Personal zu erledigen. Die Zeit bis zum Auslaufen der Öffnungsklausel werden wir nutzen, um spätestens in vier Jahren für den dann anstehenden Übergang der Zuständigkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit gerüstet zu sein.“