Unterlassung stellt Ordnungswidrigkeit dar – Umweltbehörde kontrolliert vermehrt
07.04.2016Angaben aus dem Energieausweis zu einer zu vermietenden oder zu verkaufenden Wohnung oder eines Hauses sind in Immobilienanzeigen verpflichtend. Das schreibt die Energieeinsparverordnung seit Mai 2014 vor.
Stichproben des Umweltressorts haben jedoch ergeben, dass lediglich rund 35 Prozent der Immobilienanzeigen für Bremen und Bremerhaven alle notwendigen energetischen Kenndaten aufwiesen. Auch unter Berücksichtigung, dass Angaben nicht gemacht werden müssen, wenn der Energieausweis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vorliegt, ist der Anteil der nach der Energieeinsparverordnung korrekten Annoncen zu gering. Dem will die Behörde entgegenwirken und wird die Immobilienanzeigen in Tageszeitungen und im Internet vermehrt kontrollieren. Sollte sich der Anteil der korrekten Immobilienanzeigen nicht merklich erhöhen, wird die Behörde Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die nach der Energieeinsparverordnung verantwortlichen Verkäuferinnen und Verkäufer bzw. Vermieterinnen und Vermieter einleiten. Verbände und Maklerbüros werden mit einem Anschreiben über die strengere Kontrolle durch die Umweltbehörde informiert.
Hintergrund: Mit der Verpflichtung, bestimmte Angaben über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes in Immobilienanzeigen zu veröffentlichen, wurde das Instrument des Energieausweises wesentlich gestärkt. Durch die Veröffentlichungspflicht haben die Vollzugsbehörden die Möglichkeit, Stichproben zur Erstellung und Vorlage des Energieausweises bei der Vermietung und dem Verkauf durchzuführen. Seit Mai 2014 sind die energetischen Kenndaten verpflichtend, seit Mai 2015 stellt eine Unterlassung eine Ordnungswidrigkeit dar.