18.03.2008
Nach den Bestimmungen des Bremischen Sonn- und Feiertagsgesetzes ist der Karfreitag ein staatlich besonders geschützter Feiertag. An diesem Tag dürfen von 04.00 Uhr bis Ostersonnabend 04.00 Uhr in Räumen mit Schankbetrieben Veranstaltungen, die über die Abgabe von Speisen und Getränken hinausgehen, nicht stattfinden. Insbesondere sind öffentliche Tanzveranstaltungen - auch in Diskotheken - verboten. Den Verzehr begleitende Hintergrundmusik ist zulässig, wenn sie dem ernsten Charakter des Tages entspricht.
Der Betrieb von Spielhallen während dieser Zeit ist ebenfalls nicht gestattet. Gleiches gilt für gewerbliche sportliche und ähnliche Veranstaltungen. Nichtgewerbliche sportliche oder ähnliche Veranstaltungen sind untersagt, wenn sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind.
Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.