Sie sind hier:

Der Senator für Inneres und Sport

Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit

03.04.2008

Nach den Bestimmungen des Bremischen Feldordnungsgesetzes müssen Hunde jetzt während der Brut- und Setzzeit bis zum 15. Juli in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes an der Leine geführt werden. Lediglich Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung oder von der Polizei und anderen Behörden als Diensthunde eingesetzt werden, sind davon ausgenommen.


In dem angegebenen Zeitraum bringen viele wildlebende Tiere ihren Nachwuchs zur Welt. Durch frei umherlaufende Hunde werden die Tiere bei der Aufzucht der Jungen gestört. Es wird daher an das Verantwortungsbewusstsein aller Hundehalter und Hundehalterinnen appelliert, Rücksicht auf Jungwild und Jungvögel zu nehmen und sich an den Leinenzwang zu halten.


Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang ferner darauf, dass nach dem Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung Hunde in Fußgängerzonen und in den der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig abgegrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen nur angeleint geführt werden dürfen. Gefährliche Hunde sind nach dem Gesetz über das Halten von Hunden stets an der Leine zu führen; bissige Hunde darüber hinaus mit einem Maulkorb.


Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.