24.07.2008
Bei der Autowäsche im öffentlichen Raum ist zu beachten, dass das Fahrzeug nur mit klarem Wasser abgewaschen werden darf. Nach der Straßenordnung der Stadt Bremen dürfen keine Waschzusätze eingesetzt, keine Unterbodenwäsche durchgeführt und das Fahrzeug darf nicht mit einem Schlauch abgespritzt werden.
Auf privaten Flächen gilt die Straßenordnung zwar nicht, aber hier ist die Fahrzeugpflege in gleicher Weise eingeschränkt und zwar nach dem Bremischen Wassergesetz und dem Entwässerungsortsgesetz. Bei der Autowäsche entsteht Abwasser, das vorschriftsmäßig zu entsorgen ist. Eine Einleitung in die Kanalisation ist nicht gestattet, und das Versickern im Erdreich ist zum Schutz des Grundwassers ebenso verboten. Sinngemäß gilt dieses auch für das Reinigen z.B. von Terrassen und Gartenmöbeln, wenn Zusatzstoffe ( Waschzusätze, Universalreiniger o. ä.) eingesetzt werden.
Wer dies nicht beachtet, riskiert ein Bußgeld und kann unter Umständen sogar als Straftäter verfolgt werden. Alles, was über ein nur oberflächliches Abspülen mit klarem Wasser hinausgeht, unterliegt den Entwässerungsvorschriften.
Eine solche Erlaubnis kann nur unter besonderen Vorraussetzungen erfolgen, wie das auch bei Tankstellen und Waschstraßen der Fall ist. Dort wird das anfallende Schmutzwasser über Benzin- und Schadstoffabscheider abgeleitet. Die Verschmutzungen können so die Abwasserleitungen oder das Grundwasser nicht erreichen.