Sie sind hier:

Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Bremische Sexualstraftäter-Konzeption „HEADS“ eingeführt

02.10.2008

Datei über rückfallgefährdete Sexualstraftäter soll das Risiko neuer Straftaten mindern

Bremen hat jetzt eine Konzeption zur Eindämmung der Rückfallgefahr von Sexualstraftätern „HEADS“ (Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter) in die Praxis eingeführt.
Die Ressorts Justiz und Verfassung sowie Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales haben dieses Konzept mit Inneres und Sport erarbeitet.


Justizsenator Ralf Nagel und Innensenator Ulrich Mäurer: „Um der Gefahr zu begegnen, dass ein Sexualstraftäter, der seine Strafe verbüßt hat, rückfällig wird, haben wir die Zusammenarbeit zwischen Justiz und Polizei effektiviert. Diejenigen Sexualstraftäter, von denen weiterhin eine Gefahr ausgeht, behalten wir „auf Sicht“. Das versetzt uns in die Lage, vorbeugend zu handeln.“


Bei Strafgefangenen bzw. Maßregelvollzugspatienten aus der HEADS-relevanten Personengruppe informieren die Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen mindestens drei Monate vor der Entlassung die zuständige Vollstreckungsbehörde, das heißt die Staatsanwaltschaft und in Jugendsachen den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, über den voraussichtlichen Entlassungstermin. Diese Mitteilung ist mit einer durch einen forensischen Psychiater zu erstellenden Prognose zu versehen. Die Informationen fließen bei der Zentralstelle HEADS, die im Landeskriminalamt eingerichtet wird, zusammen.
Über die Aufnahme eines Probanden in die Datenbank entscheidet die Justiz. Ausschließlich abfrageberechtigt sind alle regionalen HEADS-Ansprechpartner der Polizeibehörden und die Kriminaldauerdienste. Die Löschung aus der HEADS-Datei erfolgt mit Beendigung der Bewährungsaufsicht sowie jeglicher Führungsaufsicht.


„Auch wenn HEADS keine Garantie zur Verhinderung von Straftaten bietet, erwarten wir von der Verbesserung der Kommunikationswege und der gebündelten Datensammlung eine Reduzierung des Rückfallrisikos. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Verbüßung der Haftstrafe kann aus rechtlichen Gründen nicht immer angeordnet werden. Deshalb sind auch neben der Führungsaufsicht weitergehende präventiv-polizeiliche Maßnahmen notwendig“, so abschließend Nagel und Mäurer.