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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Höheres Wohngeld ab 1. Januar 2009

19.12.2008

Die Mehrkosten von rd. 3.9 Mio. Euro werden von Bund und Land jeweils zur Hälfte getragen und beruhen auf mehreren Komponenten:

  • Wegfall der Differenzierung der Wohnungen nach verschiedenen Baualtersklassen und Erhöhung der bisher höchstens zu berücksichtigenden Mieten und Belastungen für Neubauwohnungen um 10%, bei älteren Wohnungen um bis zu 46 %,
  • Erhöhung der Wohngeldtabellenbeträge um 8%
  • Erstmalige Berücksichtigung von pauschalierten Beträgen für Heizkosten bei der Wohngeldberechnung gestaffelt nach Personenzahl,
  • Erhöhung der bisherigen Einkommensgrenzen.


Von diesen höheren Leistungen profitieren auch alle bereits Wohngeld beziehenden Haushalte, denn ihr Wohngeld wird nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums von Amts wegen für die Zeit ab 1. Januar 2009 nach neuem Recht neu berechnet. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Wenn sich die Voraussetzungen für die bisherige Wohngeldberechnung erheblich geändert haben, kann ein Erhöhungsantrag gestellt werden. Dieses kann z. B. zutreffen, wenn die zu berücksichtigende Miete die bisherigen Höchstbeträge um mehr als 15 % übersteigt. Die höchstens zu berücksichtigenden Mieten und Belastungen betragen künftig:


Neu ist auch, dass nicht verwandte Personen im gleichen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften, künftig nur noch einen gemeinsamen Antrag stellen müssen. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft insbesondere allein wohnende Auszubildende, die keinen Anspruch auf Ausbildungsleistungen, z. B. nach dem BAFöG haben: Wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort ihrer Ausbildung haben, können sie an diesem Ort selbst Wohngeld beantragen. Bisher steht in diesen Fällen ein eventueller Wohngeldanspruch nur dem Familienhaushalt zu, von dem die Auszubildenden in der Regel als nur vorübergehend abwesend gelten. Daneben enthält das neue Wohngeldgesetz zahlreiche weitere Detailänderungen, u. a. werden freiwillige Unterhaltsleistungen zur Bezahlung einer Pflegekraft bis zur Höhe von 4.800 Euro im Jahr bei der zu pflegenden Person nicht als Einkommen angerechnet, wenn sie pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist.


Keinen Anspruch auf Wohngeld haben wie bisher Personen, die Arbeitslosengeld II, Grundsicherungsleistungen im Alter, Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen erhalten, weil ihre Wohnkosten im Regelfall in den anderen Leistungen enthalten sind.


Weil Wohngeld für jeden Haushalt individuell berechnet wird, lassen sich keine allgemein gültigen Einkommensgrenzen nennen. Diese sind insbesondere abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung sowie von Freibeträgen. Als grobe Anhaltspunkte können folgende Beispiele dienen, bei denen der Wohngeldanspruch ausläuft:

  • Ca. 940 Euro Bruttoeinkommen bei einem 1-Personen Rentnerhaushalt mit einer höchstens zu berücksichtigende Miete ohne Heizkosten von 358 Euro.
  • Ca. 1.700 Euro bei einem 2-Personen Arbeitnehmerhaushalt mit einem Verdiener und einer höchstens zu berücksichtigende Miete ohne Heizkosten von 435 Euro.

Diese Einkommensgrenzen können im Einzelfall höher liegen, wenn gesetzliche Freibeträge oder erhöhte Werbungskosten absetzbar sind. Im Zweifelsfalle sollte eine Beratung durch das Wohngeldreferat erfolgen oder vorsichtshalber ein Wohngeldantrag gestellt werden.


Darüber hinaus hat der Bundestag eine Gesetzesänderung beschlossen, nach der allen Wohngeldbezieherinnen und Wohngeldbezieher ein zusätzlicher einmaliger Wohngeldbetrag gezahlt wird. Diesem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen. Damit werden auch die gestiegenen Heizkosten bereits ab Beginn der Heizperiode mit höherem Wohngeld erfasst. Diese Leistung wird in Form eines pauschalierten Einmalbetrages von Amts wegen im Jahr 2009 gezahlt, so dass dafür kein Antrag zu stellen ist. Der einmalige Wohngeldzuschuss beträgt für einen 1-Personenhaushalt 100 Euro, für einen 2-Personenhaushalt 130 Euro und erhöht sich für jede weitere Person um 25 Euro.


Antragsformulare auf Wohngeld sind erhältlich beim:
Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Referat Wohngeld, Contrescarpe 73, 28195 Bremen
BürgerServiceCenter Mitte, Pelzerstr. 40, 28195 Bremen
Stadtamt ServiceCenter, Stresemannstr. 48, 28207 Bremen
Bürgeramt Blumenthal, Landrat-Christians-Str. 107, 28779 Bremen
Bürgeramt Vegesack, Weserstr. 75, 28757 Bremen
und im Internet unter www.bauumwelt.bremen.de >Bau>Wohngeld


Anträge auf das neue Wohngeld ab Januar 2009 können ab sofort gestellt und bei den vorgenannten Dienststellen abgegeben werden. Um den Wohngeldanspruch ab Januar 2009 zu wahren, muss der Antrag bis zum 31. Januar 2009 eingehen. Das Referat Wohngeld hat deshalb die Besuchszeiten erheblich ausgeweitet und für den Bereich Mietzuschuss ein besonderes Service-Center im Erdgeschoss des Nachbargebäudes Contrescarpe 72 (früher Siemenshochhaus) eingerichtet. Die neuen Öffnungszeiten sind:
Montags 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstags 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mittwochs 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstags 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr