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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

"Unterhaltsleistung noch im Juli beantragen"

Sozialsenatorin Stahmann: Wer den Antrag zu spät stellt, verschenkt bares Geld

14.07.2017

Alleinerziehende mit Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem novellierten Unterhaltsvorschuss- und -ausfallgesetz sollten ihren Antrag noch im Juli stellen. Daran erinnerte jetzt Sozialsenatorin Anja Stahmann. "Wer den Antrag später stellt, verschenkt bares Geld." Im Regelfall werde die Unterhaltsleistung von dem Monat an gewährt, in dem sie beantragt werde.

Mit dem novellierten Unterhaltsvorschuss- und ausfallgesetz (UVG) erweitert sich der Kreis von Kindern und Jugendlichen, die Anspruch auf diese staatliche Unterhaltsleistung haben. Minderjährige können vom ersten Lebenstag bis zur Volljährigkeit in den Genuss der Zahlungen kommen. Bislang wurden Unterhaltsleistungen maximal sechs Jahre gezahlt, höchstens aber bis zum zwölften Geburtstag. Diese Begrenzungen entfallen. "Für Alleinerziehende bedeutet das: Auch wenn diese Unterhaltsleistungen schon einmal beantragt worden und inzwischen ausgelaufen sind, entsteht nun ein neuer Anspruch", sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Alleinerziehende mit zwei Kindern über zwölf Jahren, deren Partner oder Partnerin keinen Kindesunterhalt zahlt, haben mit der neuen Rechtslage nun 536 Euro im Monat mehr in der Haushaltskasse. Wichtig sei: "Die Ansprüche leben nicht von selbst wieder auf, es ist ein neuer Antrag erforderlich."

Unterhaltsleistungen nach dem UVG werden Kindern von Alleinerziehenden immer dann gewährt, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt. Für Kinder ab zwölf Jahren gilt allerdings eine Einschränkung: Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht nur dann, wenn der alleinerziehende Elternteil 600 Euro oder mehr verdient oder wenn das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz IV") bezieht, etwa wegen der Einnahmen aus einer Waisenrente. Seit Monatsanfang sind in der Stadtgemeinde Bremen rund 700 Neuanträge eingegangen.

Auch wenn der Antrag schon im Juli gestellt wird: Mit ersten Auszahlungen kann voraussichtlich erst im September gerechnet werden. Die zur Bearbeitung der Anträge eingesetzte Software sei gerade ausgeliefert worden und werde derzeit in ihrer technischen Umgebung getestet und angepasst, bevor sie an den Arbeitsplätzen in der Sachbearbeitung installiert werden kann. Außerdem sei der Gesetzestext noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, "damit fehlt im Moment auch noch die Rechtsgrundlage für die Zahlungen", sagte Senatorin Stahmann. Es sei im Gesetzentwurf aber sichergestellt, dass das Gesetz rückwirkend zum 1. Juli in Kraft treten werde.

Die Anträge werden im Amt für Soziale Dienste an zwei Standorten bearbeitet: Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien am Breitenweg 29-33, 28195 Bremen und am Sozialzentrum Gröpelingen/Walle, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen. Der Standort am Breitenweg (ehemals: "Fruchthof") ist zuständig für die Bremer Stadtbezirke

  • Nord (Burglesum, Vegesack, Blumenthal) und
  • Süd (Neustadt, Obervieland, Huchting, Woltmershausen, Seehausen, Strom).

Der Standort Hans-Böckler-Straße ("Volkshaus") ist zuständig für die Stadtbezirke

  • Mitte (Mitte, Häfen),
  • Ost (Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Vahr, Horn-Lehe, Borgfeld, Oberneuland, Osterholz, Hemelingen) und
  • West (Blockland, Findorff, Walle, Gröpelingen).

Telefonische Terminvereinbarungen nimmt das Bürgertelefon unter der Nummer 115 entgegen. Weitere Hinweise sowie die Antragsformulare finden Eltern im Serviceportal www.service.bremen.de unter dem Stichwort UVG.

Die Unterhaltsleistungen sind in der Höhe abhängig vom Alter des Kindes und belaufen sich auf

  • 150 Euro pro Monat für Kinder von der Geburt für die ersten sechs Jahre
  • 201 Euro pro Monat für Kinder vom sechsten bis zum zwölften Geburtstag
  • 268 Euro pro Monat für Kinder vom zwölften bis zum 18. Geburtstag