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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Rechtstellung der Untersuchungsgefangenen deutlich verbessert

26.02.2010

Die Bürgerschaft hat gestern (25.02.2010) in zweiter Lesung einstimmig den vom Justizressort erarbeiteten Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes verabschiedet. „Das vorgelegte Gesetz setzt die Anforderungen an einen zeitgemäßen, humanen und an der Unschuldsvermutung orientierten Untersuchungshaftvollzug um“, so Justizsenator Martin Günthner. „Die breite Zustimmung über die Fraktionsgrenzen hinweg verdeutlicht, wie wichtig die erstmalige umfassende gesetzliche Regelung des Untersuchungshaftvollzuges ist.“

Grundlage des vorgelegten Gesetzesentwurfs ist ein Musterentwurf, den eine aus zwölf Bundesländern bestehende Arbeitsgruppe unter Mitwirkung des Senators für Justiz und Verfassung erarbeitet hat. Der Entwurf legt bewusst kein Ziel des Untersuchungshaftvollzugs fest, sondern bestimmt dessen Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten. Mit dem Gesetz wird. Zwischen der hohen Bedeutung der Unschuldsvermutung, prozessualen Vorgaben und praktischen Notwendigkeiten wird im Gesetz mit Bedacht abgewogen.

Kernpunkte dieses Gesetzes sind

  • Verlagerung der bisherigen Zuständigkeit des Gerichts auf die Vollzugsanstalt als sachnähere Behörde, soweit es um vollzugliche Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt geht.
  • Untersuchungsgefangene sind während der Ruhezeit einzeln unterzubringen.
  • im Interesse einer sinnvollen Haftgestaltung soll arbeitswilligen Gefangenen soweit wie möglich Arbeit angeboten oder Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflichter Kenntnisse gegeben werden.
  • Anpassung der Arbeitsentlohnung von Untersuchungsgefangenen an die der Strafgefangenen,
  • Einführung eines Taschengeldanspruchs für bedürftige Untersuchungsgefangene,
  • Ausdehnung der Besuchszeiten zur Aufrechthaltung der sozialen, insbesondere der familiären Kontakte
  • die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jugendlichen Strafgefangenen

Die plötzliche Inhaftierung von Elternteilen ist besonders für Kinder belastend. Daher sieht das Bremer Gesetz in Abweichung von den Regelungen anderer Länder zusätzliche Besuchszeiten für Besuche von Kindern unter 14 Jahren vor. Daneben wird als Ergebnis einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss der Bremischen Bürgerschaft die Bedeutung der Verhütung von Selbsttötungen im Untersuchungshaftvollzug ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Damit wird der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt Bremen Rechnung getragen.