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Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Neue Soforthilfe für Unternehmen in Not

30.03.2020

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler durch die Länder steht. Der Bund hat Haushaltsmittel in Höhe von 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Die Verwaltungsvereinbarung von Bremen mit dem Bund soll unverzüglich unterschrieben werden, damit diese Hilfen den Bremer Unternehmen schnell und unbürokratisch zur Verfügung stehen.
Bis jetzt wurden im Landesprogramm fast 8.000 Anträge gestellt, was die Bremer Aufbaubank und die dort eingerichtete Task Force vor eine große Herausforderung stellt.

„Wir arbeiten in der Task Force daran, die Kapazitäten noch weiter aufzustocken und die Prozesse stärker zu digitalisieren. Neben den technischen Maßnahmen und der Einführung eines Schichtbetriebes werden wir zusätzliche Mitarbeiter zum Einsatz bringen, damit die Mittel so schnell wie möglich bei den notleidenden Unternehmen ankommen,“ sagt Kristina Vogt, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa. „Schon in der letzten Woche haben die ersten Unternehmen Geld auf ihrem Konto gehabt.“

Bremen wird die neue Richtlinie zur Umsetzung des Bundesprogrammes am 1. April scharf schalten. Alle Anträge werden ab diesem Stichtag nach der neuen Richtlinie beschieden, die in einigen Punkten noch unbürokratischer ist und somit eine schnellere Bearbeitung und Auszahlung ermöglicht.
Kernpunkte der neuen Richtlinie des Bundes sind wie im bisherigen Landesprogramm maximal 10 Vollzeitbeschäftigte, die wirtschaftlich am Markt tätig sind und sich in einer existenziellen Notlage befinden. Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise.
Es werden maximal 9.000 € für Betriebe bis 5 Mitarbeitern und maximal 15.000 für Betriebe mit bis 10 Beschäftigten für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten ausgezahlt.

Gleichzeitig tritt am 1. April die neue Landesrichtlinie für Betriebe zwischen 10-49 Vollzeitbeschäftigten in Kraft. Bis auf die höhere Mitarbeiterzahl entspricht diese Richtlinie weitestgehend der des Bundes für bis zu 10 Beschäftigten. Sollte der Bund perspektivisch seine Hilfen ebenfalls auf Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter erweitern, wird auch hier ein nahtloser Übergang auf eine eventuelle neue Richtlinie des Bundes hergestellt.
In diesem Programm, das mit 25 Mio. Euro ausgestattet ist, können Unternehmen mit mehr als 10 und weniger als 50 Beschäftigen bis zu 20.000 Euro Zuschuss erhalten.

Die Antragsteller müssen im Landes- wie auch im Bundesprogramm glaubhaft versichern, dass sie sich durch die Corona-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden geraten ist und sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Hilfen können selbstverständlich nicht von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die auf Grund der Corona-Pandemie steigende Umsätze verzeichnen.

Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein und es muss eine existenzielle Notlage vorliegen, sowie nachweisbare Liquiditätsengpässe.
Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Entsprechende Prüfungen zur Verwendung der Soforthilfe werden stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung später erfolgen.

Die Task Force bearbeitet die vorliegenden Anträge mit hoher Priorität und hält die Aufwände für die Antragsteller dabei so gering wie möglich. „In so einer extremen Situation ist verantwortungsvolles, solidarisches Verhalten und auch gegenseitiges Vertrauen wichtig. Aber natürlich behalten wir uns auch vor, die Angaben im Nachgang stichprobenartig zu überprüfen. Wir können in so einer Situation nicht jeden Mitnahmeeffekt verhindern aber wir gehen davon aus, dass den Antragstellern klar ist, dass sie mit Ihrer Unterschrift rechtlich bindend bestätigen, in einer existenziellen Notlage zu sein,“ sagt Kristina Vogt, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa.

Die Zuschussprogramme des Bundes und des Landes sind mit den längerfristig angelegten Kreditprogrammen kombinierbar. Gleiches gilt für das deutlich verbesserte Kurzarbeitergeld, sowie die Öffnung und Vereinfachung der Grundsicherung zum Beispiel für Solo-Selbstständige. Hier hat das Jobcenter die Vermögensprüfung aufgehoben und die Bedingungen erleichtert. Auch die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Falle der Quarantäne sind weiterhin zu berücksichtigen.

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Der Zuschuss wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig, aber wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht wird, also frühestens im nächsten Jahr.
Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Für die besondere Situation von Kulturschaffenden in einer wirtschaftlichen Notsituation und ohne anrechenbare Kosten arbeitet der Senat zurzeit an einer weiteren Fördermaßnahme, um Härten abfedern zu können.

Ansprechpartner für die Medien:
Kai Stührenberg, Pressesprecher bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Tel.: (0421) 361-59090, E-Mail: kai.stuehrenberg@wah.bremen.de