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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Mehr Sicherheit bei Besuchen in Einrichtungen der Altenpflege

Senatorin Stahmann: Wo Tests nicht leistbar sind, werden FFP2-Masken Pflicht

22.12.2020

Wer ein Altenheim besuchen will, soll sich zuvor mit dem Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS CoV-2 testen lassen. Eine entsprechende Veränderung der Corona-Verordnung hat der Senat in seiner Sitzung am heutigen Dienstag (22. Dezember 2020) verabschiedet. Anerkannt wird auch ein negatives Ergebnis des klassischen PRC-Tests, sofern es beim Betreten der Einrichtung nicht älter als 48 Stunden ist. Wer eine Einrichtung regelmäßig besucht, muss sich nicht täglich testen lassen, aber – wie das Personal – mindestens zweimal pro Woche. Weil die personelle Situation in den Einrichtungen derzeit äußerst angespannt ist, kann für die Dauer des Besuchs ersatzweise auch eine FFP2-Maske getragen werden, wenn eine Testung in einem zumutbaren Zeitraum nicht möglich ist.

"Es ist ein Balanceakt zwischen Infektionsschutz und dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Vereinsamung", sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport. "Besuche sind für die alten Menschen in den Pflegeheimen lebenswichtig. Es grenzt an seelische Grausamkeit, wenn wir sie nicht ermöglichen würden." Bei allem Bestreben, die Sicherheit in den Einrichtungen durch negative Testergebnisse zu erhöhen, dürfe es daher nicht dazu kommen, dass Besuche faktisch nicht mehr möglich sind, weil die personellen Kapazitäten oder die Materialien zur Testung nicht zur Verfügung stünden. Aus diesem Grunde müssten die FFP2-Masken als Alternative mitgedacht werden. "Bei allem, was wünschenswert wäre, darf man den Blick für das, was machbar ist, nicht verlieren", sagte die Senatorin. Dabei betonte sie, dass auch ein negativer Test keine absolute Sicherheit bieten könne.

Die Schnelltests sollen von den Einrichtungen vorgenommen werden, die Kosten trägt nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes vom 30. November 2020 der Bund.

Seit gestern (Montag, 21. Dezember 2020) gilt auch die Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen der Altenpflege, die der Senat am Dienstag vergangener Woche mit der 23. Corona-Verordnung beschlossen hatte. Danach müssen alle Beschäftigten – auch im nichtpflegerischen Bereich – sich mindestens zweimal pro Woche einem Antigen-Schnelltest unterziehen. Das gilt auch für Dienstleister, die regelmäßig in den Einrichtungen sind. Die Regelung war getroffen worden, nachdem sich bei der Nachverfolgung von Infektionsketten wiederholt gezeigt hatte, dass Beschäftigte und Dienstleister trotz der regulären Infektionsschutzmaßnahmen ein erhöhtes Risiko tragen, die Infektionen in die Einrichtungen einzubringen. Die Einrichtungen der Altenpflege, wo die Pandemie jedes zweite Todesopfer fordert, gelten bundesweit, nicht nur in Bremen, als sensibelster Bereich im Infektionsgeschehen.

Mehr Hintergrund zum Thema: https://www.bremen.de/corona

Ansprechpartner für die Medien:
Dr. Bernd Schneider, Pressesprecher bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Tel.: (0421) 361-4152, E-Mail: bernd.schneider@soziales.bremen.de