Ab August 2013 können Eltern unter bestimmten Bedingungen das Betreuungsgeld beanspruchen, das die Bundesregierung beschlossen hat. In den vergangenen Wochen häufen sich in der Bremer Sozialbehörde die Anfragen nach dieser zusätzlichen Geldleistung für Familien mit kleinen Kindern. „Das Bundesfamilienministerium hat aber noch nicht festgelegt, wie das Gesetz im Einzelnen anzuwenden ist“, erläuterte Horst Frehe, Staatsrat bei der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen. Genauere Regelungen für die Umsetzung in der Verwaltung müsse Ministerin Kristina Schröder erst noch vorlegen, bevor in Bremen die Strukturen für die Umsetzung geschaffen werden können. „Mit ersten Entwürfen rechnen wir nicht vor April“, sagte Horst Frehe. Er bittet daher Eltern noch um Geduld, die sich für das Betreuungsgeld entscheiden, weil sie keinen Platz in einer öffentlich geförderten Krippe oder bei einer Tagesmutter in Anspruch nehmen wollen.
Nach Informationen aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Betreuungsgeld für Kinder gezahlt, die nach dem 31. Juli 2012 geboren sind, und für die keine öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung (Kita, Krippe, Tagesmutter, Tagesvater) in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Betreuungsgeldes, das für maximal 22 Monate gewährt wird, beläuft sich ab 1. August dieses Jahres auf monatlich 100 Euro, ab 1. August 2014 auf monatlich 150 Euro. Es wird in der Regel vom 15. bis maximal 36. Lebensmonat des Kindes gezahlt, oder bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind in öffentlich geförderter Betreuung angemeldet wurde.
Das Betreuungsgeld wird aber auch gezahlt, wenn Großeltern die Kinder betreuen, eine rein private Betreuung organisiert wird, oder bestimmte Angebote besucht werden wie zum Beispiel PEKiP-Gruppen oder Schwimmkurse. Und eine Härtefallregelung sorgt dafür, dass Betreuungsgeld im Ausnahmefall gezahlt werden kann, obwohl die Eltern Betreuung in Anspruch nehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie selbst schwer erkrankt sind. Dabei dürfen aber nicht mehr als 20 Stunden Betreuung pro Woche in einer öffentlich geförderten Einrichtung in Anspruch genommen werden, heißt es beim Bundesfamilienministerium.
Das Betreuungsgeld wird nicht zusätzlich zum Elterngeld bezahlt, sondern schließt nahtlos an. Das gilt auch dann, wenn die Eltern nicht die vollen 14 Monate des Elterngeldes ausschöpfen, sondern nur zwölf. Allerdings verlängert sich dadurch die Höchstdauer von 22 Monaten nicht, es läuft dann mit dem Ablauf des 34. Lebensmonats aus. Bei Berufstätigen wird es unabhängig von der Höhe des Einkommens bezahlt, bei Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) oder XII zählt es – wie das Kindergeld – als Einkommen und wird in voller Höhe mit den Sozialleistungen verrechnet. Anders ist das beim Beispiel beim Arbeitslosengeld I und bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög). In diesen Fällen wird das Betreuungsgeld – wie auch das Elterngeld – nicht als Einkommen berücksichtigt, so lange es eine Höhe von 300 Euro monatlich nicht übersteigt.
Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, nimmt die Nachfragen der Eltern nach dem Betreuungsgeld zum Anlass, für das Bremische Angebot von Kindertagesbetreuung zu werben: „Eltern haben ab August einen Rechtsanspruch auf das Betreuungsgeld und können frei entscheiden, ob sie das Geld wollen oder einen Betreuungsplatz. Ich möchte aber deutlich machen: Wir bieten Eltern eine Kindertagesbetreuung auf einem Qualitätsniveau, die von vielen Eltern geschätzt wird und sich im bundesweiten Vergleich sehen lassen kann. Es ist erwiesen, dass Kinder sich gut entwickeln, wenn sie in jungen Jahren in einer Kita betreut werden – oder von einer Tagesmutter beziehungsweise einem Tagesvater. Damit erhalten sie gute Startchancen für ein ganzes Leben.“