Der Bremer Senat und die Niedersächsische Landesregierung haben heute (19.03.2013) Rechtsverordnungen erlassen, mit denen es Ausländerinnen und Ausländern erlaubt wird, sich während ihrer Asylverfahren vorübergehend in dem Gebiet des jeweils anderen Landes aufzuhalten. Damit dürfen bremische Asylbewerber auch im gesamten Gebiet Niedersachsens reisen und niedersächsische Asylbewerber in Bremen. Bremens Innensenator Ulrich Mäurer, zeigte sich sehr zufrieden, dass nun mit Niedersachsen „eine gemeinsame Regelung gefunden“ sei. Durch die bisherige räumliche Beschränkung seien die Betroffenen „in ihrer Freizügigkeit stark eingeschränkt gewesen“, so der Senator. Das führte – insbesondere bei einem längerfristigen geduldeten Aufenthalt oder einem langen Asylverfahren - zu einer Isolation, so könnten oft Verwandte und Freunde nicht besucht und z.B. kulturelle Angebote in anderen Ländern, Landkreisen und Städten nicht genutzt werden können.
Der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, die um Asyl nachsuchen, ist gemäß § 56 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Für das Verlassen des Aufenthaltsbereichs benötigen die Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Auf Initiative Bremens war 2011 erreicht worden, dass bundesweit Landesregierungen ermächtigt werden, das vorübergehende Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs allgemein durch Rechtsverordnung zu erlauben. Die Erlaubnis kann sich auf das Gebiet des Landes oder im Einvernehmen zwischen den Landeregierungen auch auf das Gebiet des anderen Landes erstrecken. Diese Möglichkeit hat Bremen jetzt im Zusammenwirken mit Niedersachsen genutzt.