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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Ab Januar gelten neue Bestimmungen beim Pfändungsschutz

30.12.2011

Zum Jahreswechsel wirbt das Sozialressort noch einmal eindringlich für eine Umwandlung bestehender Girokonten in Pfändungsschutzkonten. Ab Januar entfällt der bisherige Pfändungsschutz beim gewöhnlichen Girokonto. Gläubiger können dann unverzüglich auf Zahlungseingänge zugreifen. Das umfasst insbesondere auch Rentenzahlungen, Kindergeld, Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Um sich vor Pfändungen zu schützen, braucht es ab 2012 ein spezielles Pfändungsschutzkonto.

Das Pfändungsschutzkonto sichert dem Kontoinhaber ein Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von 1028,89 Euro je Kalendermonat. Dieser Freibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, beispielsweise aufgrund Unterhaltspflichten oder Folgekosten von Krankheiten. Der Pfändungsschutz besteht dabei automatisch für den so ermittelten Betrag. Für die erste Person im Haushalt erhöht sich der Basisschutz um 387,22 Euro und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Bei einer vierköpfigen Familie sind somit über 1800 Euro im Kalendermonat vor einer Pfändung geschützt. Kindergeld und bestimmte soziale Leistungen sind darüber hinaus zusätzlich geschützt.

Die Banken sind verpflichtet, bestehende Girokonten in Pfändungsschutzkonten umzuwandeln. Hierfür dürfen nach Auskunft des Bundesjustizministeriums von ihnen keine Gebühren erhoben werden. Eine Pflicht ein P-Konto für Neukunden einzurichten, besteht für die Banken hingegen nicht. Für die Führung eines P-Kontos dürfen Banken nicht mehr als die üblichen Kosten der Kontoführung verlangen.