28.03.2003
Innensenator Dr. Kuno Böse: Weniger Waffen, mehr Sicherheit für die Bürger
„Verantwortungsvolle Jäger und Sportschützen können weiterhin ihrem Hobby und Sport nachgehen. Gleichzeitig müssen die Bürgerinnen und Bürgern aber vor gefährlichen Waffen geschützt werden. Waffen gehören nur in die Hände von zuverlässigen und sachkundigen Personen – diesen Grundsätzen folgt das neue Waffenrecht,“ erklärte Innensenator Dr. Kuno Böse mit Blick auf das bundesweite Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes zum 1. April 2003.
Mit der Einführung des so genannten kleinen Waffenscheins müssen ab 1. April 2003 auch diejenigen, die eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe in der Öffentlichkeit mit sich führen wollen, ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung unter Beweis stellen. Der kleine Waffenschein kann bei der zuständigen Behörde – in Bremen beim Stadtamt und in Bremerhaven die Ortspolizeibehörde – gegen Gebühr beantragt werden. Bis zur Erteilung des Waffenscheins dürfen die Waffen nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Dr. Böse: „Die hohe Hürde des kleinen Waffenscheins ist gewählt worden, um die Benutzung dieser Waffen möglichst unattraktiv zu machen. Das neue Waffenrecht verfolgt auch das Ziel, Gewalttätigkeit in der Gesellschaft – insbesondere unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen – wirkungsvoll einzudämmen.“
Faust-, Spring-, und Butterflymesser werden ganz verboten; die so genannten Pumpguns sind es bereits seit Oktober vergangenen Jahres. „Damit werden wir diese sehr gefährlichen Waffen, die hauptsächlich im kriminellen Milieu benutzt werden, zwar nicht gänzlich los, doch die hohen Strafandrohungen für Zuwiderhandlungen, bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, werden den einen oder anderen sicher davon abhalten, in Zukunft solche Waffen zu benutzen,“ zeigte sich Senator Dr. Böse überzeugt.
Verbotene Waffen freiwillig abgeben!
Bis zum 30. September können verbotene Waffen oder erlaubnispflichtige Waffen, für die die erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt, straffrei bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgegeben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde oder die Polizei nicht schon vor der Abgabe der Waffe von dem Besitz erfuhr. Innensenator Dr. Böse forderte alle Besitzer verbotener Waffen auf, das Amnestieangebot anzunehmen und zurück in die Legalität zu kommen. Neu geregelt wurden ebenfalls die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Mit dem Inkrafttreten der Rechtsnovelle am 1. April kann es bei der Kundenbetreuung in den örtlichen Waffenbehörden zu Verzögerungen kommen. Senator Dr. Böse bat hierfür um Verständnis und erklärte, dass dies insbesondere an noch fehlenden beziehungsweise sehr spät erlassenen Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen des Bundesinnenministeriums liege. Daher haben die Merkblätter der Waffenbehörden zunächst nur vorläufigen Charakter. Das Stadtamt Bremen hat zum 1. April umfassende schriftliche Informationen für Waffenbesitzer erstellt, die im Stadtamt erhältlich und in Kürze auch im Internet abrufbar sind.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Im folgenden sind die wichtigsten Änderungen im Überblick dargestellt. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen ergeben sich für Jäger, Mitglieder von genehmigten Schießsportvereinen bzw. –verbänden und Waffenhändler, die über ihre jeweiligen Vereine und (Berufs-)Verbände informiert werden und hier nicht speziell aufgeführt sind. Zudem sind noch nicht alle erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften vom Bundesminister des Innern erlassen, mit der Folge, dass noch nicht alle Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung, Munitionsmeldepflichten und die Genehmigung von Schießsportverbänden bekannt sind.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Um eine Waffen- und Munitionserlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet sein und seine Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen. Das Mindestalter für einen Waffen- oder Munitionserlaubnisschein beträgt 18 Jahre, im Bereich des Schießsports ist die Altersgrenze in Teilbereichen auf das vollendete 21. Lebensjahr angehoben. Für die Bewertung der Zuverlässigkeit werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und Stellungnahmen der örtlichen Polizeibehörden eingeholt. Antragsteller, bei denen Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und Antragsteller, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre Eignung vorlegen. Die Sachkunde kann durch eine Prüfung vor einem Ausschuss und voraussichtlich auch durch die Prüfung in einem Schießsportverband oder durch Ablegung der Jägerprüfung nachgewiesen werden. Das Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis wird bei Inhabern von Jagdscheinen und Mitgliedern in schießsportlichen Vereinen grundsätzlich unter bestimmten schießsportlichen Voraussetzungen anerkannt, alle anderen Personen müssen besondere persönliche (z.B. Sammler) oder wirtschaftliche (z.B. Hersteller) Interessen geltend machen und die Waffen und Munition müssen geeignet und erforderlich sein, dem Bedürfniszweck zu dienen. Zudem müssen alle Antragsteller eines Waffenscheins und einer Schießerlaubnis eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden) abschließen.
Kleiner Waffenschein
Der kleine Waffenschein ist ein zum 1.4.2003 neu eingeführtes Erlaubnisdokument, welches für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zwingend vorgeschrieben ist. Dies betrifft alle Bürger, die diese Waffen außerhalb ihres eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Wohnung, Grundstück) bei sich tragen wollen. Das Schießen mit diesen Waffen ist außerhalb von Schießstätten nur im befriedeten Besitztum statthaft, wenn u. a. die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.. Jegliches andere Schießen, ausgenommen Notwehr, ist verboten.
Die Waffenbehörde prüft im Antragsverfahren die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung (s. oben). Die oben genannten Waffen dürfen ab dem 01.04.2003 erst geführt werden, wenn der kleine Waffenschein erteilt worden ist.
Verbotene Waffen
Neben den bisher verbotenen Waffen und Munition sind mit Wirkung zum 01.04.2003 auch folgende verboten:
Wurfsterne, Faustmesser, Butterflymesser und Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als der mechanischen Energie Verletzungen beibringen, beispielsweise Elektroimpulsgeräte, sofern sie nicht amtlich zugelassen sind. Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern enthalten.
Vorderschaftrepetierflinten, so genannte Pumpgun, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, sind bereits seit dem 17.10.2002 verboten.
Amnestieregelung
Bürger, die im Besitz von verbotenen Waffen und Gegenständen sind, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnisdokumente zu sein, können diese Waffen bis zum 30.09.2003 unbrauchbar machen, einem Berechtigten überlassen oder bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgeben. Sofern der illegale Besitz nicht schon vor der Abgabe der Waffen erkannt war, wird der betroffene Bürger nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens der Waffen bestraft.
Aufbewahrung von Waffen und Munition
Wer Waffen (aller Arten) oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Hierzu gilt für alle Waffen (auch erlaubnisfreie): Schusswaffen dürfen grundsätzlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden.