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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Anträge auf Betreuungsgeld können ab sofort gestellt werden

10.07.2013

Mit dem neuen Kindergartenjahr im August können Eltern das neu eingeführte Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 Euro für ihre ein- und zweijährigen Kinder beanspruchen. Seit heute, 10. Juli 2013, liegen die entsprechenden Antragsformulare in den Bürger Service-Centern sowie im Sozialzentrum Mitte aus und stehen zum Herunterladen zur Verfügung. Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen erwartet, dass in den ersten Monaten bis zu 2000 Bremer Mütter und Väter das Betreuungsgeld in Anspruch nehmen. Das entspricht etwa einem Drittel aller Kinder im Alter von einem und zwei Jahren. Rund zwei Drittel der Ein- und Zweijährigen sind zur Betreuung in einer Kindertagesstätte oder in der Tagespflege (Tagesmutter oder Tagesvater) angemeldet, ihre Eltern haben damit in der Regel keinen Anspruch auf Betreuungsgeld. Um die Anträge zu bearbeiten, sind im Amt für Soziale Dienste fünf Stellen eingerichtet worden.

"Das Sozialgesetzbuch räumt Eltern einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung oder eine Geldleistung ein, sie können das nach den eigene Bedürfnissen selbst entscheiden", sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen. Beide Leistungen gleichzeitig in Anspruch nehmen – das sei aber nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Daher sagte sie: "Wer sich jetzt für das Betreuungsgeld entscheidet, aber schon einen Betreuungsplatz angenommen hat, muss den Platz dann zurückgeben." Dabei appellierte sie an Eltern: "Bitte warten Sie damit nicht bis zum letzten Moment, sondern teilen Sie Ihrem Kindergarten die Entscheidung frühzeitig mit." Eltern auf Wartelisten könnten sich dann früher darauf einstellen, dass für sie ein Platz frei wird.
Das Betreuungsgeld wird für Kinder gezahlt, die nach dem 31. Juli 2012 geboren sind, und für die keine Kindertagesbetreuung (Kita, Krippe, Tagesmutter, Tagesvater) in Anspruch genommen wird, die den gesetzlichen Förderungsauftrag erbringt. Die Höhe des Betreuungsgeldes, das für maximal 22 Monate gewährt wird, beläuft sich ab 1. August dieses Jahres auf monatlich 100 Euro, ab 1. August 2014 auf monatlich 150 Euro. Es wird in der Regel vom 15. bis maximal 36. Lebensmonat des Kindes gezahlt, oder bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind seinen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Einrichtung oder in der Tagespflege einlöst.
Das Geld wird auch gezahlt, wenn Tagesbetreuung in Anspruch genommen wird, die den Rechtsanspruch nicht erfüllt. Das kann der Fall sein, wenn etwa Großeltern oder eine Nachbarin die Aufgabe übernehmen. Auch wer Angebote wie zum Beispiel PEKiP-Gruppen oder Schwimmkurse nutzt, behält den Anspruch auf die Förderung. Eine Härtefallregelung sorgt zudem dafür, dass das Geld im Ausnahmefall auch dann gezahlt werden kann, wenn Eltern Betreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs nutzen. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie selbst schwer erkrankt sind. Der Umfang darf dann aber 20 Stunden nicht überschreiten.

Das Betreuungsgeld wird nicht zusätzlich zum Elterngeld bezahlt, sondern schließt im Regelfall ab dem 15. Lebensmonat des Kindes nahtlos an. Das Betreuungsgeld kann auch ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt werden, wenn der Elterngeldanspruch bereits nach 12 Monaten ausgeschöpft ist. Allerdings verlängert sich dadurch die Höchstdauer des Bezugs von 22 Monaten nicht, er läuft dann mit dem Ablauf des 34. Lebensmonats aus. Bei Berufstätigen wird es unabhängig von der Höhe des Einkommens bezahlt, bei Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz IV") oder XII zählt es – wie das Kindergeld – als Einkommen und wird in voller Höhe mit den Sozialleistungen verrechnet. Anders ist das beim Beispiel beim Arbeitslosengeld I und bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög). In diesen Fällen wird das Betreuungsgeld – wie auch das Elterngeld – nicht als Einkommen berücksichtigt, so lange es eine Höhe von 300 Euro monatlich nicht übersteigt. Im selben Umfang bleibt es auf einem Pfändungsschutzkonto – aber nur dort – auch vor Pfändung geschützt.

Die Antragsformulare liegen aus in den Bürger Service Centern

  • Pelzerstraße 40, Telefon 361-88666
  • Stresemannstraße 48, Telefon 361-88696
  • Gerhard-Rohlfs-Straße 62, Telefon 361-88644

sowie im Sozialzentrum Mitte/Östliche Vorstadt/Findorff, Rembertiring 39, Telefon 361-18444

Im Internet gibt es die Antragsformulare unter www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/5/13_06_26_Antrag_Betreuungsgeld.pdf

Ausführliche Informationen und Ausfüllhinweise für den Antrag finden Sie hier ... (pdf, 222.4 KB)