Der Senator für Finanzen weist darauf hin, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dies greift ab einer Höhe von 410 Euro im Kalenderjahr insgesamt bezogenen Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschutz- oder Elterngeld).
Die Finanzämter freuen sich über jede Steuererklärung die rechtzeitig eingeht. Die Frist für Bürgerinnen und Bürger, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben, ist bereits am 31. Oktober 2021 abgelaufen. Noch ist es aber nicht ganz zu spät, es können noch negative Folgen durch eine zügige Abgabe der Steuererklärung vermieden werden. Negative Folgen können beispielsweise die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder die Festsetzung von Zinsen sein.
Alternativ kann die Steuererklärung mit Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins, eines Steuerberatungsbüros oder einer anderen zur Beratung befugten Person abgegeben werden. Wird diese Unterstützung in Anspruch genommen, gilt für die Abgabe der Steuererklärung 2020 eine Frist zum 31. Mai 2022.
Der Senator für Finanzen weist zudem darauf hin, dass die Steuererklärung natürlich auch elektronisch über das Elster-Onlineportal (www.elster.de) abgegeben werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.finanzen.bremen.de/steuern
Ansprechpartner für die Medien:
Simon Hammann, Pressesprecher beim Senator für Finanzen, Tel.: (0421) 361-42559, E-Mail: simon.hammann@finanzen.bremen.de