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Senatskanzlei

Böhrnsen: Vermieter sollen Maklergebühr bezahlen

Bremen tritt Bundesratsantrag bei

19.03.2013

„Wer den Makler bestellt, der soll ihn auch bezahlen“, sagt Bremens Bürgermeister Jens Böhrnsen. Eigentlich ist das eine einfache und nachvollziehbare Selbstverständlichkeit. Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus, denn in der Regel müssen die Mieter die Maklergebühr zahlen. Und für Mieterinnen und Mieter mit niedrigen Einkommen ist eine Maklerprovision ein ernsthaftes finanzielles Problem. Diesen Freitag (22.03.2013) beschäftigt sich der Bundesrat mit dem Problem. Der Bremer Senat hat heute (19. 03.2013) beschlossen, in der Länderkammer einem Antrag der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen beizutreten. Der Antrag trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung.“ Durch eine Änderung des Gesetzes soll erreicht werden, dass das Bestellerprinzip auch umgesetzt wird – wer als erstes einen Makler „ins Boot holt“, der soll auch die Maklerprovision tragen.

In der Bundesratsdrucksache heißt es: „Wer heute eine Mietwohnung sucht und zu diesem Zweck auf Mietinserate in Zeitungen oder im Internet reagiert, kommt oft nicht gleich in Kontakt mit seinem potentiellen künftigen Vermieter, sondern kommuniziert zunächst mit einem von diesem, der Hausverwaltung oder auch einem Vormieter eingeschalteten Wohnungsvermittler. Insbesondere in Großstädten ist es vielfach schwer, eine Wohnung anzumieten, die nicht über einen Makler vermittelt wird. Der Makler entfaltet dabei Tätigkeiten, die der Vermieter andernfalls selbst übernehmen müsste, angefangen von der Aufgabe der Inserate über die Durchführung der Besichtigungstermine bis hin zur Sondierung der Mietinteressenten. Gleichwohl wird nach Zustandekommen des Mietvertrags die Maklerprovision zumeist nicht von Vermieter-, sondern von Mieterseite getragen. Je nach Lage des Mietwohnungsmarktes können sich Wohnungssuchende einem Provisionsverlangen des Maklers oder auch einem Überwälzungsverlangen ihres künftigen Vermieters nur schwer entziehen, wenn sie vermeiden wollen, dass an ihrer Stelle ein anderer Mietinteressent zum Zuge kommt. Die nach geltender Rechtslage zulässige Provisionsobergrenze nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird in angespannten Mietmärkten fast durchgängig ausgeschöpft. Dies führt - in Verbindung mit der dem Mieter regelmäßig abverlangten Kaution - zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Mieters zu Beginn eines Mietverhältnisses, die insbesondere für Geringverdiener und Familien nur schwer zu schultern ist.“