Sie sind hier:

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Bremen begrenzt Mieterhöhungen

Senat erlässt Verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze

05.08.2014

In Bremen werden künftig Mieterhöhungen nur noch in einem geringeren Umfang möglich sein als bisher. Der Bremer Senat hat heute (5. August 2014) dazu eine Rechtsverordnung erlassen, mit der die sogenannte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis von 20 Prozent auf 15 Prozent in drei Jahren abgesenkt wird. Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bremen.
Die neue Regelung tritt am 1. September 2014 in Kraft und endet zunächst am 31. August 2019. Sie gilt damit für die nach Bundesrecht maximal mögliche Dauer von fünf Jahren. Von dieser mietpreisdämpfenden Maßnahme profitieren alle Mieterinnen und Mieter.

Bausenator Dr. Joachim Lohse: "Mieten müssen bezahlbar bleiben. Es muss verhindert werden, dass Menschen wegen drastischer Mieterhöhungen aus ihren Wohnungen ausziehen und aus ihrem gewohnten Wohnumfeld verdrängt werden. Die Absenkung der Kappungsgrenze wird dafür einen Beitrag leisten."
Aus diesem Grund hat Bremen jetzt von der Möglichkeit des § 558 Absatz 3 BGB Gebrauch gemacht, für die Stadtgemeinde Bremen eine Verordnung zu erlassen, wonach Mieten innerhalb von drei Jahren nicht mehr um bis zu 20 Prozent, sondern nur noch um bis zu 15 Prozent erhöht werden dürfen. Bremerhaven ist von der Verordnung wegen des dort allgemein entspannten Wohnungsmarkts ausgenommen.

Die neue Verordnung gilt bei laufenden Mietverträgen. Sie ermöglicht es den Mietern und Mieterinnen, sich rechtlich gegen überhöhte Mieterhöhungen zu wehren. Im Streitfall entscheiden die Gerichte. Die Stadt Bremen kann aus rechtlichen Gründen nicht direkt gegen Mieterhöhungen vorgehen, die nicht mit der neuen Verordnung in Einklang stehen.

Für neue Mietverträge gibt es bisher noch keine gesetzlich geregelte Mietpreisbremse. Diese ist aber im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verabredet worden. Bremen wird sich im Rahmen des bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens dafür einsetzen, dass diese Regelung baldmöglichst eingeführt wird.