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Der Senator für Kultur

Bremen darf zwei Gemälde von George Grosz behalten

30.10.2024

Die Stadt Bremen darf zwei Gemälde des Malers, Grafikers und Karikaturisten George Grosz behalten. Dies folgt aus der Empfehlung der Beratenden Kommission, die in diesem Fall von den beteiligten Seiten angerufen wurde und nach einem Anhörungstermin am 6. September in Berlin am heutigen Mittwoch (30. Oktober 2024) das Ergebnis ihrer Beratung verkündet hat.

George Grosz, Pompe funèbre, 1928, © Estate of George Grosz, Princeton, N.J. / VG Bild-Kunst, Bonn 2024
George Grosz, Pompe funèbre, 1928, © Estate of George Grosz, Princeton, N.J. / VG Bild-Kunst, Bonn 2024

Im vorliegenden Fall geht es um Bilder von George Grosz, die sich in der Sammlung der Kunsthalle Bremen befinden und Eigentum der Stadt Bremen sind. Bei den beiden Gemälden handelt sich um "Pompe Funèbre" (1928) und "Stillleben mit Okarina" (1931), die jeweils von den Erben des Künstlers mit dem Argument zurückgefordert wurden, dass es sich um NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut aus dem Eigentum von George Grosz handele. Die "Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz", so der komplette Titel des Gremiums, hat sich in ihrer Sitzung heute in Berlin dafür ausgesprochen, dass die Stadt Bremen rechtmäßige Eigentümerin der zwei Gemälde ist.

Die Kommission hat ihren Entschluss einstimmig gefasst und folgt damit ihrer Entscheidung der Einschätzung der Stadt Bremen.

"Wir begrüßen es natürlich sehr, dass sich die Beratende Kommission der von uns vorgetragenen Argumentation anschließen konnte. Mit ihrer heutigen Empfehlung hat die Kommission diese Restitutionsfrage für alle Beteiligten nun auch abschließend geklärt, worüber wir sehr froh sind", so Bremens Kulturstaatsrätin Carmen Emigholz, die auch dem Vorstand des Kunstvereins angehört.

Zum Hintergrund

Dass die beiden Werke mit unterschiedlichen Objektschicksalen von George Grosz "Stillleben mit Okarina" (1931) und "Pompe Funèbre" (1928) restitutionswürdig seien, wurde von der Stadt Bremen, federführend vertreten vom Kulturresort, bestritten. Unbestritten wurde das Werk von George Grosz im Nationalsozialismus als "entartet" diffamiert und aus den öffentlichen Sammlungen im Deutschen Reich entfernt und beschlagnahmt. Allerdings waren die genannten Bilder davon nicht betroffen. Die für die Stadt in diesem Verfahren zuständige Kulturbehörde führte drei wichtige Hauptargumente an, die dem Anspruch der Erben widersprechen.

Zum einem passt der Zeitpunkt der Verbringung der Gemälde ins nicht besetzte Ausland nicht in die Argumentation der Antragssteller. Bereits 1932, also vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten, hatte Grosz seine Auswanderung in die USA geplant, er hat eine feste Anstellung bei der Art Students League in New York inne, und im Zuge dessen seinen geordneten Umzug abgeschlossen. Von einer Flucht oder einer erzwungenen Emigration, so das Kulturresort, kann also keine Rede sein.

George Grosz, Stillleben mit Okarina, 1931, © Estate of George Grosz, Princeton, N.J. / VG Bild-Kunst, Bonn 2024
George Grosz, Stillleben mit Okarina, 1931, © Estate of George Grosz, Princeton, N.J. / VG Bild-Kunst, Bonn 2024

Zudem sind die Eigentumsrechte ungeklärt und lassen eine Rückforderung zweifelhaft erscheinen. Das Bild "Pompe Funèbre" übereignete George Grosz sehr wahrscheinlich 1932, spätestens aber im April 1934 an seinen Kunsthändler Alfred Flechtheim zur Begleichung seiner hohen Schulden bei ihm. "Pompe Funèbre" wurde dann 1938 - vor der Besetzung der Niederlande durch das nationalsozialistische Deutschland - auf einer legalen und legitimen Auktion als Nachlass aus dem Bestand des inzwischen verstorbenen Alfred Flechtheim in Amsterdam verkauft. Es befand sich zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Eigentum von George Grosz.

Die eindeutige Spur des Gemäldes "Stillleben mit Okarina" verliert sich schon im Mai 1932. Wahrscheinlich wurde es nach einer Ausstellung 1932 in Brüssel verkauft, in der der Agent von George Grosz, Alfred Flechtheim, es ausgestellt hatte. Der Verkauf damals hat somit nichts mit nationalsozialistischem Unrecht zu tun.

Letztendlich stellte George Grosz bereits 1954 einen ersten Entschädigungsantrag für verlorenes Vermögen. Da er - trotz mehrfacher schriftlicher Bitten des Entschädigungsamtes in Berlin - keine verlorengegangenen Werke benennen konnte, wurde das Verfahren 1971 erst lange nach seinem Tod mit Zahlung einer Entschädigungssumme von 50.000 DM beendet. Mit dieser und noch weiteren erfolgten Entschädigungszahlungen von insgesamt rund 160.000 DM, unter anderem für verfolgungsbedingte gesundheitliche Schäden, so die Bremer Kulturbehörde, sind sämtliche potenziellen Entschädigungsansprüche abgegolten gewesen.

Die Kommission entspricht mit ihrer Empfehlung nun dieser Argumentation, womit die Gemälde im Besitz der Stadt Bremen bleiben dürfen.

Hinweis:
Die Redaktionen können sich für eine kostenfreie Nutzung der Abbildungen an die Pressestelle der Kunsthalle Bremen wenden: Tel.: (0421) 32908-380, presse@kunsthalle-bremen.de.

Ansprechpartner für die Medien:
Werner Wick, Pressesprecher beim Senator für Kultur, Tel.: (0421) 361-16173, E-Mail: werner.wick@kultur.bremen.de