31.03.2006
Senat beschließt Klageschrift für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
In einer Sondersitzung hat der Senat heute (31. März 2006) den Schriftsatz des Bremer Prozessbevollmächtigten Professor Dr. Johannes Hellermann für das Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einstimmig verabschiedet und Professor Hellermann gebeten, die Klageschrift für den Senat umgehend beim Verfassungsgericht einzureichen.
Mit der Klage macht Bremen seinen in der Verfassung begründeten Anspruch auf weitere bundesstaatliche Sanierungshilfen geltend. Bund und Länder müssen finanziell in die Lage versetzt werden, die ihnen von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben auch wahrzunehmen. Danach kann kein Land in seinem Bestand in Frage gestellt werden, weil es seine Aufgaben wegen einer extremen Haushaltsnotlage nicht mehr erfüllen kann. Vielmehr verlangt das bundesstaatliche Prinzip des deutschen Föderalismus in einer solchen, für eines der Länder existenzbedrohenden Lage gemeinsame Anstrengungen zu deren Überwindung.
Nachdem eine Vielzahl von Initiativen Bremens, weitere Sanierungshilfen durch Verhandlungen und Gespräche mit Bund und Ländern zu erreichen, ohne Erfolg geblieben sind, sieht Bremen sich dazu gezwungen, diese Ansprüche durch eine erneute Klage vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen, um seine Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zu sichern. Dies umso mehr, als der Bund es – entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil aus dem Jahre 1992 – bislang unterlassen hat, gesetzlich zu regeln, worin eine extreme Haushaltsnotlage besteht, durch welche Maßnahmen im Vorfeld verhindert werden soll, dass ein Land in extreme Haushaltsnotlage gerät und wie eine Sanierung eines von extremer Haushaltnotlage betroffenen Landes gemeinsam zu bewältigen ist.
Rechtlich bezieht sich die Klage auf § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, der nach Rechtsauffassung Bremens mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, sofern Bremen nicht weitere Sanierungshilfen erhält.
Substanziell zielt die Bremer Klage auf die Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ab, dass
Der Senat ist sich bewusst, dass mit der Fortsetzung der Sanierung und dem Anspruch auf weitere Hilfen auch die Verpflichtung zu weiteren und auch weitergehenden Eigenanstrengungen verbunden ist. Der Senat weist in der Klageschrift allerdings auch darauf hin, dass es objektive Grenzen des Sparens gibt. Im Zusammenspiel von ehrgeizigen Eigenanstrengungen und angestrebter Teilentschuldung sieht der Senat dennoch eine realistische und belastbare Perspektive für eine nachhaltige Konsolidierung des Bremer Haushaltes mit dem Etappenziel eines ausgeglichenen Primärhaushaltes im Jahr 2009 und einem verfassungskonformen Haushalt 2012. Nach der Finanzplanung des Senats sollen die Primärausgaben Bremens dank strikter Sparanstrengungen im Jahr 2014 um acht Prozent unter dem Niveau des Jahres 2004 liegen, während die Ausgaben anderer Länder und Gemeinden im gleichen Zeitraum voraussichtlich um ca. 10 Prozent ansteigen dürften.
Dazu muss
Der Finanzrahmen 2004 bis 2014 stellt sich insgesamt folgendermaßen dar:
Entwicklung der Primärausgaben der FHB von 2004 – 2014
Mit diesen Planzahlen erreicht Bremen im Verhältnis zu den beiden anderen Stadtstaaten bei geringeren Primärausgaben je Einwohner eine günstigere Haushaltsstruktur |
Mit dem aufgezeigten Sanierungspfad aus Eigenanstrengungen und Teilentschuldung kann und wird es nach fester Überzeugung des Senats gelingen, Bremens extreme Haushaltsnotlage zu überwinden, eine langfristig stabile Zins-Steuer-Quote zu erreichen und ein nachhaltige Finanzpolitik einzuschlagen. Hierdurch allein ist das verfassungsrechtlich gebotene Ziel einer aufgabenadäquaten und stadtstaatenangemessenen Finanzausstattung jedoch noch nicht zu gewährleisten. Die angesichts der bestehenden extremen Haushaltsnotlage für einen gewissen Zeitraum notwendigen außerordentlichen Eigenanstrengungen, durch die Bremen sich deutlich unterhalb der Finanzausstattung vergleichbarer Großstädte, insbesondere der Stadtstaaten, begibt, kann nicht auf alle Zeit fortgeschrieben werden.
Parallel zu der Klage vor dem Verfassungsgericht wird Bremen daher im Rahmen der zweiten Stufe der Föderalismusreform eine Reihe weiterer Gesichtspunkte und Argumente einbringen, um eine nachhaltige Verbesserung seiner Finanzausstattung zu erreichen.
Dazu zählen
Der Schriftsatz der Bremer Klage beschreibt und würdigt ausführlich auch den bisherigen Sanierungskurs seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1992.
Er stellt insbesondere klar