Höhere Unfallentschädigung und verbesserte Schmerzensgeldübernahme geplant
12.09.2023Bremen will sich künftig besser um im Dienst verletzte Beamtinnen und Beamte kümmern. So will das Land unter bestimmten Voraussetzungen Schmerzensgeldzahlungen auch dann übernehmen, wenn wegen eines oder einer schuldunfähigen oder nicht zu ermittelnden Schädigers oder Schädigerin kein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden kann und auch ein Strafverfahren aus diesen Gründen eingestellt wurde. Außerdem will das Land bei sogenannten qualifizierten Dienstunfällen die einmalige Entschädigung auf 150.000 Euro anheben. Die entsprechenden Änderungen des Bremischen Beamtengesetzes und des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes hat der Senat heute (12. September 2023) beschlossen. Der Gesetzesentwurf wird nun zunächst den zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden zur Stellungnahme zugeleitet.
Das Land stehe als Dienstherr treu zu seinen Beamtinnen und Beamten, betont Finanzsenator Björn Fecker: "Bremen muss seiner Fürsorgepflicht gegenüber Beamtinnen und Beamten angemessen nachkommen. Das gilt gerade auch bei Verletzungen, die sie im Dienst erleiden. Mit der Gesetzesnovelle wollen wir sicherstellen, dass angemessene Schmerzensgeldzahlungen an Beamtinnen und Beamte erfüllt werden und die Unfallentschädigung auf ein höheres Niveau angehoben wird. Insbesondere Polizeibeamtinnen und –beamte, aber auch Feuerwehrleute riskieren im Einsatz viel für unsere Sicherheit. Die Gesetzesinitiative ist eine konkrete Verbesserung für diese Beamtinnen und Beamten, denen ihr Beruf eine Berufung ist."
Zum Hintergrund, was der Gesetzesentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften regeln soll:
Werden Beamtinnen und Beamte im Dienst angegriffen und verletzt, können sie gegen den Verursacher oder die Verursacherin auch zivilrechtlich vorgehen. Mitunter kann der Schmerzensgeldanspruch aber nicht vollstreckt werden, z.B., weil der Täter bzw. die Täterin schuldunfähig ist, nicht zahlen kann oder der aktueller Wohnsitz nicht ermittelt werden kann. Wenn der Schmerzensgeldanspruch voraussichtlich über 250 Euro betragen würde, will das Land künftig auch dann einspringen, wenn gegen den Schädiger oder die Schädigerin, insbesondere, weil die Person schuldunfähig oder nicht zu ermitteln ist, kein rechtskräftiges Urteil zustande kommen konnte. Bisher war dies eine Voraussetzung für die Schmerzensgeldübernahme. Für die Entschädigung entscheidend bleibt auch zukünftig, dass der Schaden durch den tätlichen Angriff unter die in Paragraf 253 Bürgerliches Gesetzbuch definierten Rechtsgüter (Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung) fällt. Die Höhe der Entschädigungszahlung wird anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung festgelegt.
Beim sogenannten qualifizierten Dienstunfall soll die einmalige Entschädigung auf das Niveau des Bundes angehoben werden. Darunter sind Unfälle zu verstehen, bei denen die Beamtin oder der Beamte bei der Dienstausübung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war, durch diese Gefahrenlage einen Dienstunfall erlitten hat und infolge des Unfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festzustellen ist. Künftig sollen die betroffenen Beamtinnen und Beamten eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000 Euro erhalten. Aktuell liegt die Unfallentschädigung abgestuft nach Schädigungsgrad zwischen 50.000 und 100.000 Euro. Dieses Stufenmodell entfällt mit der Neuregelung.
Ansprechpartner für die Medien:
Matthias Makosch, Pressesprecher beim Senator für Finanzen, Tel.: (0421) 361 94168, E-Mail matthias.makosch@finanzen.bremen.de