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Der Senator für Inneres und Sport

Bremen verhängt künftig Bußgelder gegen Farbvandalismus und wildes Plakatieren

24.05.2005

Senat beschließt Änderung eines Bremischen Ortsgesetzes – Senator Röwekamp: „Deutliches Signal gegen Verwahrlosung öffentlicher Räume“

Die Bremer Senat hat heute (24. Mai) einem Gesetzentwurf des Innenressorts zugestimmt, wonach das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung um einen Tatbestand zur Bekämpfung von Farbvandalismus und anderen Verschmutzungen von öffentlich genutzten Gebäuden erweitert wird. Demnach können illegale Graffiti-Schmierereien an Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen – wie beispielsweise Sport- und Verkehrsanlagen, Denkmäler, Kirchen oder ÖPNV-Fahrzeuge – mit Bußgeldern geahndet werden, selbst wenn die Verunstaltung keine Sachbeschädigung nach dem Strafgesetzbuch darstellt.


„Wir müssen der zunehmenden Verwahrlosung öffentlicher Räume ein deutliches Signal entgegensetzen“, begründete Innensenator Thomas Röwekamp die Gesetzes-Novelle. „Wir haben hierzu die Initiative ergriffen, weil wir festgestellt haben, dass Farbvandalismus und wildes Plakatieren ein ständiges Ärgernis sind. In der öffentlichen Wahrnehmung nimmt die Tendenz dieser Verschmutzungen zu, daher müssen wir diesen Erscheinungen mit allen verfügbaren Mitteln entgegentreten“, erklärte Röwekamp weiter, „um das positive Erscheinungsbild unserer Stadt zu schützen.“


Konkret geht es darum, das Ortsgesetz um eine Regelung zu erweitern, die das Verbot von Verschmutzung von Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, konstituiert. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße - unter Ausschöpfung des ebenfalls neu gestreckten Rahmens im dazugehörigen Ausführungsgesetz - von maximal 2500 Euro geahndet werden.


Zur Begründung verwies Senator Röwekamp darauf, dass das bisherige Strafgesetzbuch beispielsweise keine immer anwendbare Handhabe gegen wildes Plakatieren oder unerlaubte Graffiti biete. Nach der Rechtssprechung sei dazu in der Regel eine sog. Substanzverletzung der Sache erforderlich, was bei Farbschmierereien oder Plakatierungen nicht immer zweifelsfrei beweisbar ist. Da entsprechende bundesgesetzliche Regelungen zur Änderung des Strafgesetzbuchs von der rot-grünen Mehrheit im Bundestag bisher nicht beschlossen worden sind, geht Bremen nun den Weg über das Ortsgesetz. Damit können zumindest jene Gebäude geschützt werden, die dem öffentlichen Nutzen dienen. Eine Einbeziehung von privatem Eigentum, das nicht öffentlichen Zwecken dient, ist im Ortsgesetz nicht möglich, bedauerte Röwekamp. Dies liege allein in der Kompetenz des Gesetzgebers auf Bundesebene.