Um das geplante Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Corona-Krise umgehend beraten zu können, kommt der Bundesrat am kommenden Freitag (27.03.2020) zu einer Sondersitzung im „kleinen Kreis“ zusammen. Bereits am gestrigen Mittwoch (25.3.) wurde in einer Sondersitzung dem Nachtragshaushalt der Bundesregierung zugestimmt, der den finanziellen Ermächtigungsrahmen für Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona–Krise beinhaltet. Für die Freie Hansestadt Bremen wird aufgrund der besonderen Gesundheitsschutz-Vorkehrungen der Bremer Bevollmächtige, Staatsrat Dr. Olaf Joachim, an der morgigen Sondersitzung des Bundesrats teilnehmen.
Somit wird das so genannte „Corona-Gesetz-Paket“ Schwerpunkt des 988. Bundesratsplenums am Freitag sein. Es soll die Folgen der Corona-Krise für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Wirtschaft und Gesellschaft abmildern und das Gesundheitswesen für die Herausforderung unterstützen. Darunter finden sich u.a. Maßnahmen zur sozialen Absicherung und Krankenhausentlastung, Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetz und Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht, die durch einen milliardenschweren Nachtragshaushalt abgesichert sollen. Wegen der Eilbedürftigkeit entscheidet der Bundesrat in verkürzter Frist ohne vorherige Ausschussberatungen direkt über die Gesetze. Bremen setzt sich konstruktiv für schnelle und umfangreiche Hilfsmaßnahmen ein.
Im Einzelnen wird abgestimmt über:
TOP 1a) Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
Das Sozialschutz-Paket soll die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abfedern. So erhalten z.B. von der Krise betroffene Kleinunternehmer und so genannte Solo-Selbständige leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen. Weitere Maßnahmen sind: Erleichterung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende und beim Kinderzuschlag; Arbeitszeitrechtliche Regelung für systemrelevante Berufe; Anhebung Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente sowie die Bestandsgarantie für soziale Dienstleister. Letztere erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
TOP 1b) Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
Der Bundesrat berät am Freitag abschließend über den Nachtragshaushalt, der die Kosten der Hilfsmaßnahmen für die Bewältigung der Corona-Krise finanzieren soll. Zur Finanzierung dieser Belastung berechtigt das Gesetz die Bundesregierung, Kredite in Höhe von 156 Milliarden Euro aufzunehmen.
TOP 1c) Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG)
Der Gesetzentwurf sieht die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens „Wirt-schaftsstabilisierungsfonds – WSF“ zur Stützung der Realwirtschaft vor, um für einen be-grenzten Zeitraum die notwendigen Maßnahmen zur Stabilisierung der Volkswirtschaft und zur Sicherung von Arbeitsplätzen im erforderlichen Umfang umzusetzen. Die Maßnahmen flankieren dabei die geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Geplante Maßnahmen im Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz sind unter anderem: 400 Mrd. EUR Garantierahmen, um Unternehmen die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu erleichtern und so Liquiditätsengpässen zu begegnen; 100 Mrd. EUR Kreditermächtigung für Rekapitalisierungsmaßnahmen; 100 Mrd. EUR Kreditermächtigung zur Refinanzierung des Durchleitungsgeschäfts der KfW für die ihr durch die Bundesregierung zugewiesenen Sonderprogramme.
TOP 1d) Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Damit der Bund bei einem weltweiten Infektionsgeschehen wie Corona schnell effektiv reagieren kann, beabsichtigt er zusätzliche Kompetenzen zu erhalten. Vorgesehen ist, insbesondere das Infektionsschutzgesetz anzupassen. Im Falle einer bundesweiten Epidemie könnte der Bund danach Anordnungen treffen, die beispielsweise den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen. Das Bundesgesundheitsministerium kann künftig per Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik treffen. Zudem sind Maßnahmen geplant, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken - insbesondere, indem etwa Pflegekräfte eingesetzt werden können, die bei der Bekämpfung des Krankheitsgeschehens mitwirken.
TOP 1e) Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)
Damit die Krankenhäuser ihre Bettenkapazitäten erhöhen und zusätzliche intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten einrichten können, soll ihre Liquidität gesichert werden. Dafür sind vom Bund mehrere Maßnahmen geplant. So sollen z.B. die Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten. Dieser wird aus dem Bundeshaushalt refinanziert. Für jedes Intensivbett, das die Krankenhäuser zusätzlich schaffen, gibt es einen Bonus in Höhe von 50 000 Euro. Vom 1. April bis zum 30. Juni dieses Jahres sollen die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro je Patient erhalten: zum Ausgleich ihrer Mehrkosten, zum Beispiel für persönliche Schutzausrüstungen. Auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die infolge der Corona-Pandemie Honorareinbußen haben, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen.
TOP 1f) Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Um die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzumildern, hat die Bundesregierung Vorschläge zu Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht formuliert. Mieterinnen und Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, sollen vor Kündigungen geschützt werden. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen. Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird für die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus sollen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen können, ohne dass der Prozess "platzt". In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten sind Erleichterungen vorgesehen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.
Weitere relevante Tagesordnungspunkte sind:
TOP 12 Gesetz zur Einführung der Grundrente
Der Bundesrat berät am 27. März ebenfalls über die geplante Einführung der Grundrente. Die Grundrente soll als einkommensunabhängiger Zuschlag rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentnern zu Gute kommen und niedrige Renten aufwerten. Laut Gesetzentwurf hat Anspruch auf den Zuschlag, wer mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient hat - über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Für den Erhalt der Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen - etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners - zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1250 Euro, für Paare bei 1950 Euro. Im Übrigen richtet sich die Höhe der jeweiligen Grundrente nach den erworbenen Entgeltpunkten. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.
TOP 14 Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Bremen unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Kampf gegen Hasskriminalität zu verschärfen: Morddrohungen in sozialen Medien, Hetze oder Beleidigungen gegen Kommunalpolitiker und Rettungskräfte sowie antisemitisch motivierte Straftaten sollen künftig effektiver verfolgt und härter bestraft werden. Antisemitische Motive sollen künftig grundsätzlich strafschärfend wirken. Die Bundesregierung schlägt vor, den Katalog der gerichtlichen Strafzumessungsgründe ausdrücklich um antisemitische Beweggründe zu ergänzen. Auch für üble Nachrede und Verleumdung gegen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker sollen künftig härtere Strafen drohen. Für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit Anfeindungen und Bedrohungen ausgesetzt sind, könnten entsprechende Auskunftssperren im Melderegister eingerichtet werden. Anbieter sozialer Netzwerke müssten strafbare Inhalte künftig bei einer neuen Zentralstelle im Bundeskriminalamt melden.
Die komplette Tagesordnung ist zu finden unter:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/988/to-node.html?cms_currentView=pdf
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Der Bevollmächtigte beim Bund, Pressereferent: Veit Swoboda, Telefon (030) 26930-34950, E-Mail: veit.swoboda@lvhb.bremen.de