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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Bremer Meldeplattform zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht eingerichtet

Einrichtungen müssen ab dem 15. März 2022 unverzüglich melden – Beschäftigte erhalten Frist für Nachweise

10.03.2022

Ab Mittwoch (16. März 2022) gilt in Deutschland die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Beschäftigte in diversen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen müssen ab dann einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus nachweisen. Für die Meldung der nicht-geimpften Beschäftigten ist die jeweilige Einrichtung zuständig. Um diese Meldungen zu erleichtern, wurde für das Bundesland Bremen eine eigene Plattform eingerichtet. Auf dieser sind ab Dienstag (15. März 2022) Meldungen durch die Einrichtungen möglich.

"Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll künftig verstärkt vor einer Ausbreitung von Infektionen schützen. Ich habe die Hoffnung, dass die Impfquote in den Pflegeeinrichtungen, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen jetzt und in den kommenden Wochen noch steigen wird", so Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard. "Um den Einrichtungen und unseren Gesundheitsämtern die Meldungen und die Verarbeitung der Daten zu erleichtern, haben wir eine Meldeplattform eingerichtet. Über diese Plattform können alle betroffenen Einrichtungen die nicht geimpften Beschäftigten an das entsprechende Gesundheitsamt melden."

Ab dem 15. März müssen alle betroffenen Einrichtungen dem Gesundheitsamt Bremen oder dem Gesundheitsamt Bremerhaven unverzüglich Informationen über die nicht-geimpften Beschäftigten mitteilen. Diese Mitteilung erfolgt zentral über die eingerichtete Meldeplattform. Um auf der Plattform Meldungen durchführen zu können, werden Zugangsdaten benötigt. Viele Einrichtungen erhalten durch die beiden Gesundheitsämter ihre Zugangsdaten ab heute (10. März 2022) per E-Mail zugesandt. Einrichtungen, die keine Zugangsdaten erhalten, müssen sich unter impfpflicht.gesundheitsamt.bremen.de/ registrieren. Diese Registrierung ist ab morgen (11. März 2022) möglich, die Zugangsdaten werden dann ebenfalls per E-Mail versendet.

Ab dem 16. März werden die gemeldeten, nicht-geimpften Beschäftigten vom jeweiligen Gesundheitsamt postalisch darüber informiert, dass sie verpflichtet sind einen Impfnachweis bei ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Dafür wird eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Der Arbeitgeber kann im Meldeportal fortlaufend Aktualisierungen vornehmen, wenn Beschäftigte einen Impfnachweis vorlegen.

Nach Ablauf der vier Wochen werden die Beschäftigten erneut zur Vorlage des Impfnachweises aufgefordert, zugleich wird ein Beschäftigungsverbot angedroht. Den nicht-geimpften Beschäftigten wird außerdem eine Möglichkeit zur Anhörung geboten. Sollte nach Ablauf von erneut vier Wochen kein Impfnachweis vorliegen, wird ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.

"Wir wollen den bislang nicht geimpften Beschäftigten noch einmal die Möglichkeit geben sich impfen zu lassen. Wir informieren auch postalisch erneut über die Impfangebote und hoffen sehr darauf, dass die Beschäftigten diese wahrnehmen", so Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard. "Ich kann nur nochmal mit Nachdruck dazu aufrufen: Lassen Sie sich impfen. Schützen Sie sich vor schweren Erkrankungen und andere auch vor Ansteckungen!"

Ab wann gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab dem 16. März. Ab dann müssen alle Beschäftigten in medizinische oder pflegerischen Einrichtungen einen vollständigen Impfschutz nachweisen.

Gilt sofort ab dem 16. März ein Tätigkeitsverbot für nicht-geimpfte Beschäftigte?
Nein, solange vom Gesundheitsamt kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, dürfen auch nicht-geimpfte Beschäftigte weiterarbeiten. Allerdings empfehlen wir diese Beschäftigten in patientenfernen Bereichen einzusetzen.

Welche Einrichtungen fallen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht betrifft Beschäftigte in Einrichtungen der Gesundheitsversorgung. Betroffen sind viele Einrichtungen, unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und viele Praxen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Übersicht erstellt, die nicht abschließend ist: www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Gibt es Ausnahmen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht?
An Stelle einer vollständigen Impfung kann dem Arbeitgeber auch ein aktueller Genesenennachweis vorgelegt werden. Sobald dieser abläuft, muss jedoch ein Impfnachweis erbracht werden. Außerdem kann ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, dass bestätigt, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Wer meldet die nicht-geimpften Beschäftigten wohin?
Die jeweiligen Unternehmen und Arbeitgeber sind verpflichtet die nicht-geimpften Beschäftigten an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Dafür wurde in Bremen eine Meldeplattform eingerichtet: impfpflicht.gesundheitsamt.bremen.de/

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz: www.gesundheit.bremen.de/corona/einrichtungsbezogene-impfpflicht-42892

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de