19.04.2005
Über Konsequenzen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin für die bremischen Haushalte beraten
Aus der heutigen Senatssitzung (19.4.2005):
Der Senat hat sich in seiner heutigen Sitzung (19.4.2005) mit den Auswirkungen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Berlin zum Kreditbegrenzungsgebot auf die Nachtragshaushalte der Freien Hansestadt Bremen 2005 und auf das Haushaltsaufstellungsverfahren 2006 und 2007 befasst. In diesem Zusammenhang hat der Senat den Vorschlag des Senators für Finanzen beschlossen, der ein vereinfachtes Verfahren für 2005 vorsieht.
Die Senatsressorts wurden gebeten innerhalb der nächsten 14 Tage darzulegen, dass die im Haushalt 2005 veranschlagten neuen Maßnahmen auf bundesrechtlichen oder landesverfassungsrechtlichen Vorgaben beruhen bzw. sonstigen Bedingungen unterliegen. Diese Ergebnisse sollen für die parlamentarischen Beratungen über die Nachtragshaushalte 2005 aufbereitet werden. Dazu Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum: „Die Beurteilung, ob die Haushalte und deren Einzelmaßnahmen den Ansprüchen genügen, obliegt dem Haushaltsgesetzgeber. Mit diesem vereinheitlichten Verfahren wollen wir unserer Darlegungspflicht Rechnung tragen. Insoweit müssen die Haushalts- und Finanzausschüsse – stellvertretend für die Bürgerschaft – ihr Einverständnis mit dem Verfahrensvorschlag erklären.“
Die Nachtragshaushalte 2005 sind erforderlich, weil die Einnahmen aufgrund der nicht gewährten Kompensationszahlungen geringer ausfallen werden als bisher veranschlagt. Daraus ergibt sich jetzt die Notwendigkeit einer höheren Kreditaufnahme als ursprünglich vorgesehen. Dieser Einnahmeausfall war bei der Aufstellung der Haushalte 2005 im vergangenen Jahr nicht absehbar und kann daher erst jetzt in den dem Parlament vorliegenden Entwürfen der Nachtragshaushalte 2005 berücksichtigt werden.
Nach Artikel 131a der Bremischen Landesverfassung dürfen Kredite grundsätzlich nur bis zur Höhe der im Haushalt veranschlagten Investitionen aufgenommen werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung lässt die Landesverfassung ausdrücklich nur im Falle einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu.
Der VGH Berlin hält bei der der Bremischen Verfassung entsprechenden Regelung in der Berliner Verfassung darüber hinaus eine erhöhte Kreditaufnahme auch im Falle einer extremen Haushaltsnotlage für zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass alle im Haushalt veranschlagten Ausgaben aufgrund bundesrechtlicher bzw. landesverfassungsrechtlicher Regelungen geboten sind und alle möglichen Einnahmequellen und Ausgabeeinschränkungen ausgeschöpft sind. Das Land Berlin hat darauf hin sämtliche Ausgaben nach strengen Maßstäben überprüft bzw. für das dortige Abgeordnetenhaus begründet.
Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum: „Der dem Urteil des VGH Berlin zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich nicht ohne weiteres auf die Situation in Bremen übertragen. Anders als Berlin befindet sich Bremen in einer durch das Bundesverfassungsgericht anerkannten extremen Haushaltsnotlage. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert.“ Auf diese Tatsache habe er bereits ausdrücklich in seiner Einbringungsrede zur ersten Lesung der Nachtragshaushalte in der Bremischen Bürgerschaft hingewiesen.
Für die Aufstellung der Haushalte 2006/2007 hat der Senat beschlossen, dass ein differenziertes Verfahren vorbereitet wird. Einzelheiten dazu werden derzeit noch erarbeitet und den Haushalts- und Finanzausschüssen rechtzeitig zu den Beratungen vorgestellt.