26.08.2004
Bundesverwaltungsgericht stärkt mit Urteil Handlungsfähigkeit der Bremer Polizei
Nach Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Handlungsfähigkeit der Polizei Bremen gestärkt. Der kurdische Betreiber einer so genannten Teestube hatte auf dem Klagewege versucht, das Betreten derartiger Einrichtungen durch Polizeibeamte zu verhindern. Vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht Bremen war der Kläger bereits gescheitert. Jetzt unterlag er in der Revisionsinstanz auch vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 6 C 26.03 und 6 C 27.03).
„Mit dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfährt die Polizei ein wichtiges Stück Rechts- und Handlungssicherheit“, kommentierte der Senator für Inneres und Sport, Thomas Röwekamp, die Entscheidung. „Damit ist klar: Teestuben und ausländische Kulturvereine sind keine quasi rechtsfreien Räume,“ betonte Röwekamp.
Polizeibeamte hatten in der Vergangenheit mehrfach öffentlich zugängliche Teestuben und Kulturvereine in Bremen betreten und bei Überprüfungen unterschiedliche Gesetzesverstöße – insbesondere gegen Vorschriften des Ausländer- und Asylrechts, aber auch Diebstahldelikte, bei einzelnen Personen festgestellt, die sich in diesen Räumlichkeiten aufhielten.
Trotzdem haben die Betreiber dieser Einrichtungen die polizeilichen Maßnahmen als grundlos und überflüssig kritisiert und geklagt. Seine Behauptungen, durch polizeiliche Besuche würden Teestuben und Kulturvereine diskriminiert und stigmatisiert, verfingen jedoch auch bei den Richtern in den lila Roben in Leipzig nicht.
Durch drei Gerichtsinstanzen ist nunmehr klar gestellt, dass das Betreten der öffentlichen Vereinsräume durch Polizeibeamte zum Zwecke der Gefahrenabwehr zulässig und rechtmäßig ist. Da es zu den wesentlichen Aufgaben der Polizei zählt, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und abzuwehren, darf sie frühzeitig vorbeugend tätig werden. Liegen der Polizei Anhaltspunkte dafür vor, dass in solchen frei zugänglichen Räumen Personen verkehren, die sich beispielsweise illegal in Deutschland aufhalten, mit Drogen handeln oder verbotene politische Organisationen unterstützen, darf die Polizei diese Einrichtungen betreten und sich über die dort angetroffenen Personen informieren. Dies habe mit Ausländerfeindlichkeit nichts zu tun.
„Wir begrüßen dieses eindeutige Urteil aus Leipzig, denn es stärkt die rechtliche Grundlage der Arbeit unserer Sicherheitsbehörden,“ so Innensenator Röwekamp abschließend. „Die Polizei wird in diesem Zusammenhang auch zukünftig konsequent gegen ausreisepflichtige Personen, Rauschgift-Dealer sowie gegen strafbare ausländerextremistische Aktivitäten vorgehen.“