19.04.2005
Das Stadtamt Bremen/Ausländerbehörde hat jetzt beim Bremer Verwaltungsgericht (VG) Beschwerde gegen die VG-Entscheidung vom vergangenen Donnerstag im Fall des sog. Hasspredigers eingelegt. Damit soll in zweiter Instanz der Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 14.04.2005 aufgehoben werden. Zudem beantragte das Stadtamt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen.
Die Stadt Bremen will damit erreichen, dass der im Februar 2005 - wegen zahlreicher im Rahmen von Freitagsgebeten gehaltener Hasspredigten - ausgewiesene frühere Imam einer Bremer Moschee mittels einer sog. Betretenserlaubnis für die Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht wieder ins Bundesgebiet einreisen darf, wie der Senator für Inneres und Sport erläuterte. „Die über den sog. Hassprediger gewonnenen Erkenntnisse sind so gravierend, dass dessen Wiedereinreise ins Bundesgebiet mit den deutschen Sicherheitsinteressen nicht vereinbar wäre“, erklärte Innensenator Thomas Röwekamp. „Wer Hass gegen Andersgläubige und andere Völker sät sowie Tod und Gewalt predigt, hat bei uns keinen Platz!“ Der Senator betont, dass „wir alle juristischen und im verfahrensrechtlichen Vollzug zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen werden, um seine Wiedereinreise zu verhindern.“
Nach Auffassung des Stadtamtes könne der Ex-Imam, der zudem in Bremen anwaltlich vertreten ist, sein Verfahren durchaus vom Ausland aus betreiben. Er soll sich derzeit in seinem Heimatland Ägypten aufhalten.
In dem Schreiben (vom 18.4.05) an das VG Bremen führt das Stadtamt Bremen/Ausländerbehörde u.a. aus, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet während des Rechtsmittelverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung aus dem Bundesgebiet zurücktreten müsse. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sei derart hoch, dass sowohl alle Möglichkeiten der Aufenthaltsbeendigung als auch einer Verhinderung der Wiedereinreise auszuschöpfen seien.
Das Stadtamt Bremen/Ausländerbehörde entgegnet in seinem Schreiben an das VG Bremen auch dem Vorwurf der Verwaltungsrichter, der Ex-Imam habe keine Möglichkeit der Anhörung gehabt: Der Verzicht auf eine Anhörung war aufgrund der von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung entsprechend den hierfür geltenden Regelungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes im öffentlichen Interesse geradezu erforderlich gewesen. Die Gefährdung des öffentlichen Lebens durch den Antragsteller stellt sich so gravierend dar, dass es zur Aufrechterhaltung der staatlichen Sicherheit und Ordnung einer sofortigen Entscheidung bedurfte. Der aufgrund einer Anhörung eintretende Zeitverlust wäre vor diesem Hintergrund nicht vertretbar gewesen.