13.09.2006
OVG Bremen hat Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Rechtmäßigkeit des Werbeverbots bestätigt
Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren wegen Untersagung illegaler Sportwettwerbung durch Werder Bremen hat das Oberverwaltungsgericht jetzt der Freien Hansestadt Bremen Recht gegeben. Das Gericht hob einen gegenläufigen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte, dass das Stadtamt dem Bundesligisten die Werbung für das Wettunternehmen „bwin“ sofort vollziehbar untersagen durfte. Innenressort und Stadtamt Bremen begrüßten den OVG-Beschluss (www.oberverwaltungsgericht.bremen.de) als Bestätigung der Rechtsauffassung, mit der Bremen sich im Einklang mit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 und dem länderübergreifend abgestimmten Vorgehen der Fachminister und der Ministerpräsidenten sieht. Damit herrsche nun rechtliche Klarheit.
Insbesondere hat das OVG klargestellt, dass der private Wettanbieter „bwin“ über keine Genehmigung in den alten Ländern - und damit auch in Bremen – zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verfüge. Stadtamt und Innenressort gehen nun davon aus, dass alle Beteiligten die Untersagungsverfügung des Stadtamtes befolgen.
In diesem Zusammenhang betont das Innenressort, dass sich das ordnungsrechtliche Verfahren nicht primär gegen den Sportverein richte, die Stadt aber gegen illegale Wettanbieter einschließlich der Werbung hierfür aus Gründen der Spielsuchtprävention vorgehe. Bremen verfolgt hier eine klare Linie, die auf Beschlüsse aller 16 Bundesländer beruht. Entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werde eine Ausweitung der Spielsucht - mit ihren negativen Folgen (z.B. Überschuldung) für die Betroffenen und die Allgemeinheit - bekämpft. Gegenüber der Bremer Toto und Lotto GmbH hat das Innenressort die Vorgaben zur Suchtprävention und Werbebeschränkung bereits umgesetzt. Die Restriktionen für das staatliche Oddset-Angebot, die in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG seit Ende März erfolgt sind, genügen den von Karlsruhe getroffenen Vorgaben - ein Verfassungsverstoß liegt nicht vor. Das OVG hat darüber hinaus klargestellt, dass das staatliche Monopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung, also unter Einbeziehung der Restriktionen im Angebot, Vertrieb, der Werbung und Suchtprävention, auch EU-konform ist.
Alle Betreiber von privaten Wettbüros im Land Bremen sind aufgefordert, nunmehr die geltende Rechtslage zu beachten und freiwillig den Betrieb einzustellen. Die OVG-Entscheidung hat auch insoweit für Rechtsklarheit gesorgt.