17.07.2001
Der Bremer Senat hat in seiner heutigen Sitzung (17.7.2001) dem Entwurf eines Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht zugestimmt und den Senator für Justiz und Verfassung beauftragt, die Verbände abschließend zu beteiligen.
Mit diesem Schritt nutzen Bremen und Niedersachsen eine Möglichkeit des Sozialgerichtsgesetzes. Danach können mehrere Länder ein gemeinsames Landessozialgericht errichten und Zweigstellen einrichten. Der Entwurf des niedersächsisch/bremischen Vertrages sieht die Gründung eines Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Hauptsitz in Celle und einer Zweigstelle in Bremen vor, zu der bis zu zwei Senate von Celle nach Bremen verlagert werden. Derzeit sind beim Landessozialgericht in Celle zehn Spruchkörper und beim Landesozialgericht Bremen zwei Spruchkörper tätig. Art der Besetzung und Geschäftsverteilung sollen im Staatsvertrag nicht festgelegt werden, um nicht in gesetzlich festgelegte Befugnisse des Präsidiums des Gerichts einzugreifen. Es ist aber zu erwarten, dass die sogenannten großen klassischen Rechtsgebiete wie Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter und allversicherungsrecht sowohl in Celle als auch in Bremen angesiedelt sein werden. In Bremen werden künftig die Berufungen gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Aurich, Oldenburg, Stade und Bremen verhandelt werden.
Die neue Einrichtung bringt viele Vorteile:
Durch die geplante Aufstockung von 6 auf 14 Richter werden in Bremen die Möglichkeiten zu innergerichtlichem Wissens- und Erfahrungs-austausch ausgeweitet. Zugleich entstehen verbesserte Vertretungsmöglichkeiten, die dann auch einer zügigen Verfahrensabwicklung zu Gute kommen. Die Neuregelung ist bürgernah: Die Anfahrtswege der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus den Bezirken Aurich, Oldenburg und Stade werden wesentlich kürzer. Der Staatsvertrag muss von den Parlamenten beider Länder ratifiziert werden. Wegen der notwendigen Vorbereitungsarbeiten für ein gemeinsames Gericht wird eine möglichst zeitnahe Vollziehung angestrebt; die tatsächliche Umsetzung soll entsprechend Artikel 1 dann zum 1. Januar 2002 erfolgen.